1. Die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch die Gründung wird ein neuer wirtschaftlicher Organismus geschaffen, während der Erwerb eines Betriebs die Übertragung eines bestehenden wirtschaftlichen Organismus von einer anderen Person auf den Anzeigepflichtigen darstellt. Daher unterfällt auch die Rechtsnachfolge der Anzeigepflicht des § 138 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die Verlagerung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte vom Inland in das Ausland stellt ebenfalls eine (Neu-)Gründung im Ausland dar.
2. Die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft umschreibt lediglich den Erwerbsvorgang. Allerdings ist auch die Änderung (der Beteiligungshöhe) und die Aufgabe des Anteils anzeigepflichtig (Art. 2 des UntStFG v. 20.12.2001). Ob es sich um eine Personengesellschaft handelt, ist nicht nach ausländischem Recht zu beurteilen, sondern entscheidend ist, ob das Rechtsgebilde nach seiner inneren Struktur und Erscheinung einer deutschen Mitunternehmerschaft entspricht (s. dazu BFH v. 23.06.1992, IX R 182/87, BStBl II 1992, 972).
3. Der Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 138 Abs. 2 Nr. 3 AO erfasst den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (vgl. dazu § 2 Nr. 1 KStG), wenn diese sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO hat. Es muss sich nicht um eine Drittstaat-Gesellschaft i. S. des § 138 Abs. 3 AO handeln. Anzuzeigen ist der Beteiligungserwerb, wenn entweder bestimmte prozentuale Grenzen des Anteils am Grund- oder Stammkapital (ist ein solches nicht vorhanden, ist die "Beteiligung am Vermögen" maßgeblich) überschritten werden oder die Anschaffungskosten den Betrag von 150 000 EUR übersteigen. Da durch eine Veräußerung weder die prozentuale noch die absolute Grenze überschritten werden kann, ist anzunehmen, dass die Veräußerung anzeigepflichtig ist, wenn zuvor eine der Grenzen überschritten war (so auch Schmidt/Ruckes, DStR 2017, 473, 475).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Anzeigepflichtig ist der Beteiligungserwerb, wenn entweder eine unmittelbare oder eine mittelbare Beteiligung von mindestens 10 % erworben wird. Beide Beteiligungsarten sind nach der Neuregelung in § 138 Abs. 2 Satz 2 AO durch das StUmgBG v. 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) zusammenzurechnen. Anzuzeigen ist nur der Erwerb, mit dem die genannte Grenze überschritten wird. Ein Anteilserwerb, der einen bereits über der Grenze liegenden Anteil weiter aufstockt, ist nach dem Wortlaut nicht anzuzeigen (BFH v. 28.11.1990, I R 71/89, BStBl II 1991, 440 a. E.; s. FG Münster v. 06.06.1989, XII 8740/88, EFG 1989, 498). Ob es sich um eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung handelt, beurteilt sich nach §§ 39, 41, 42 AO. Wird die Beteiligung der anzeigepflichtigen Person selbst zugerechnet, handelt es sich um eine unmittelbare Beteiligung (z. B. Treuhandschaft).
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Berechnung, ob ein Überschreiten der Grenze von 150 000 EUR vorliegt, sind die Anschaffungskosten, nicht eventuelle Wertsteigerungen, des Anzeigepflichtigen für seine unmittelbare und mittelbare Beteiligung maßgebend (vgl. § 138 Abs. 2 Satz 2), d. h., es sind die Anschaffungskosten der anzeigepflichtigen Person maßgeblich. Unerheblich sind die Anschaffungskosten des die Auslandbeteiligung vermittelnden Rechtssubjekts selbst. Auch im Rahmen dieser Alternative ist nur der Erwerb meldepflichtig, mit dem die genannte Grenze überschritten wird (s. Rz. 15).
4. Das Ausüben eines beherrschenden Einflusses
Tz. 16a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der durch das StUmgBG v. 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingefügte § 138 Abs. 2 Nr. 4 AO schafft eine Anzeigepflicht auch für die Fälle, dass der Steuerpflichtige erstmals, d. h. nach dem Wortlaut nicht erneut, einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft i. S. des § 138 Abs. 3 AO erlangt. Dabei reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige zusammen mit nahestehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG den maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Es ist nicht erforderlich, dass der genannte Einfluss auch tatsächlich ausgeübt wird. Dabei muss es sich nicht unbedingt um einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten der Drittstaat-Gesellschaft handeln, es reicht auch aus, wenn sich der maßgebliche Einfluss auf die finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten bezieht.
5. Die Mitteilung der wirtschaftlichen Tätigkeit
Tz. 16b
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 138 Abs. 2 Nr. 5 AO soll auch angegeben werden, welche wirtschaftliche Tätigkeit die genannte Gesellschaft, Vermögensmasse etc. ausübt. Zwar steht die Verpflichtung nach § 138 Abs. 2 Nr. 5 AO systematisch verfehlt selbstständig neben den Verpflichtungen des § 138 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AO; aus dem Zusammenhang folgt aber, dass die verlangten Angaben nur zu machen sind, wenn eine Anzeigepflicht nach den Nummern 1 bis 4 besteht.