Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Einlegung der Beschwerde ist befugt, wer von der Entscheidung des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters betroffen ist (§ 128 Abs. 1 FGO). Das gilt, wenn die Entscheidung aus einem anhängigen Klageverfahren erwächst, regelmäßig für die gem. § 57 FGO an diesem Verfahren Beteiligten, sofern sie beschwert sind (s. Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz. 8). Eine Beschwer kann aber auch für andere Personen gegeben sein, z. B. für den Zeugen oder Sachverständige, gegen den Ordnungsmittel festgesetzt wurden (§ 82 FGO mit §§ 380, 409 ZPO), oder derjenige, der als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen wird (BFH v. 02.12.1992, X B 12/92, BStBl II 1993, 243). Der vollmachtlose Vertreter, dem die Kosten des Verfahrens auferlegt werden ist zwar beschwert, gleichwohl aber wegen § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht zur Beschwerde berechtigt. Im Übrigen ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beschwer vorliegt. Den Beschwerdeberechtigten steht das Recht auf Gehör und Stellungnahme zu; sie können Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Sachanträge kann nur stellen, wer die Beschwerde eingelegt hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?