Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Dem wesentlich Beteiligten müssen Gegenstände gehören, die dem Unternehmen dienen. Dabei muss es sich um solche Gegenstände handeln, die für die Führung des Betriebs von wesentlicher Bedeutung sind. Dies folgert der BFH (BFH v. 27.06.1957, V 298/56 U, BStBl III 1957, 279) daraus, dass die Vorschrift bezweckt, die Beitreibung betrieblicher Steuerschulden nicht daran scheitern zu lassen, dass alle pfändbaren, dem Betrieb dienlichen Gegenstände einem anderen als dem Unternehmer gehören und der Unternehmer selbst kein pfändbares Vermögen besitzt. Die Überlassung von Gegenständen, die im Vorbehaltseigentum eines Dritten stehen, reicht als haftungsbegründende Eigentümerstellung nicht aus (BFH v. 27.06.1957, V 298/56 U, BStBl III 1957, 279). Auch Sicherungseigentum genügt nicht (FG SchlH v. 18.12.1953, III 365/53, EFG 1954, 60). Zweifelhaft ist auch, ob solche Gegenstände ein die Haftung fallen, über die der Betroffene nicht allein verfügen kann (BFH v. 07.01.2011, VII S 60/10, BFH/NV 2011, 567). Wird ein Betrieb auf einer Teilfläche eines größeren Grundstückes, das einer am Unternehmen wesentlich beteiligten Person gehört, betrieben, so stellt nur diese Teilfläche den Gegenstand i. S. der Vorschrift dar (BFH v. 02.02.1961, IV 395/58 U, BStBl III 1961, 216). Im Übrigen muss aber der betreffende Gegenstand dem Unternehmen voll dienen; doch schließt eine geringfügige (etwa zu weniger als 1/5) anderweitige Nutzung die Haftung nicht aus (FG Bre v. 01.03.1956, I 363/55, EFG 1956, 224). Gegenstände i. S. der Vorschrift sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern alle Wirtschaftsgüter materieller und immaterieller Art (Loose in Tipke/Kruse, § 74 AO Rz. 5; a. A. s. AEAO zu § 74, Nr. 1; zweifelnd BFH v. 07.01.2011, VII S 60/10, BFH/NV 2011, 567), wie z. B. ein überlassenes Erbbaurecht (BFH v. 23.05. VII R 28/10, BStBl II 2012, 763). Die Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein überlassenes Grundstück mit Grundpfandrechten belastet ist (BFH v. 13.11.2007, VII R 61/06, BStBl II 2008, 790).