Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Voraussetzung der Einziehung ist das Vorliegen einer der in § 375 Abs. 2 AO bezeichneten Steuerstraftaten, deren objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht – und festgestellt – sein muss. Es müssen aber auch die sonstigen Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben sein, insbes. darf die Tat nicht verjährt sein (s. die Erläuterungen zu § 376 AO), im Fall des § 370 AO darf keine strafbefreiende Selbstanzeige (s. § 371 AO) vorliegen und der Täter muss noch am Leben sein. Auf die Art der Tatbegehung (Eigentäterschaft, Beihilfe oder Anstiftung) kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob der Taterfolg eingetreten oder die Tat nur in das Stadium des Versuchs gelangt ist. Mithin unterliegen der Einziehung Gegenstände, hinsichtlich derer vorsätzlich Eingangsabgaben oder Verbrauchsteuern verkürzt worden sind (s. § 370 AO) oder ein Bannbruch begangen (s. §§ 372, 373 AO) bzw. eine dieser Straftaten versucht worden ist. Ihr unterliegen ferner Gegenstände der genannten Art, die jemand vorsätzlich in hehlerischer Weise angekauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft oder abgesetzt oder hierzu Hilfe geleistet hat (s. § 374 AO). Der Einziehung unterliegen auch (nicht öffentliche) Beförderungsmittel, die bei Ausführung der Tat benutzt worden sind, z. B. der Kraftwagen beim Schmuggel, auch wenn er nur zur Sicherung vorausgefahren ist (BGH v. 14.10.1952, 2 StR 354/52, NJW 1953, 75).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die der Einziehung unterliegenden Gegenstände müssen dem Täter oder Teilnehmer der Straftat gehören bzw. zustehen (s. § 74 Abs. 3 StGB). Unter Vorbehalt erworbenes Eigentum (s. § 449 BGB) reicht aus, nicht jedoch bloßes Sicherungs- oder Treuhandeigentum des Täters (Teilnehmers). Bei zugunsten Dritter bestelltem Sicherungseigentum kann die Anwartschaft auf den (Rück-)Erwerb der vom Täter einem Dritten sicherungsübereigneten Sache zum Gegenstand der Einziehung gemacht werden (BGH v. 24.08.1972, 4 StR 308/72, NJW 1972, 2053).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Rechte Dritter, insbes. Pfandrechte oder Sicherungseigentum, stehen der Einziehung nicht entgegen und bleiben bestehen. Allerdings kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen dieser Rechte anordnen (s. § 75 Abs. 2 StGB, s. Rz. 22).
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Handlungen vertretungsberechtigter Organe oder Gesellschafter von juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen werden diesen zugerechnet, wodurch die Einziehung ihnen gehöriger Gegenstände wie Eigentum des Täters ermöglicht wird (s. § 74e StGB).
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenstände, die zur Zeit der Entscheidung einem Dritten und nicht dem Täter, Teilnehmer oder Begünstigten (s. § 257 StGB) gehören bzw. zustehen, können unter den Voraussetzungen des § 74a StGB eingezogen werden. Hat der Dritte nur Miteigentum, kommt teilweise Einziehung in Betracht (s. Rz. 15). Damit er sich die Einziehung einer ihm gehörigen, jedoch von der Steuerstraftat eines anderen betroffenen Sache gleichsam selbst zuzuschreiben hat, darf der Dritte an der Tat "nicht ganz unschuldig" sein (keine Einziehung bei einem Tatunbeteiligten, OLG Karlsruhe v. 19.10.1973, 1 Ws 177/73, NJW 1974, 710). Er muss etwas getan haben, was einen Eingriff in seine Rechtssphäre rechtfertigt, obwohl er an der Tat nicht mitgewirkt hat. Das zielt insbes. auf Hinter- oder Mittelsmänner, wie sie in Fällen der Abgabenhinterziehung – vor allem bei den Schmuggeldelikten – häufig in die Begehung der Tat eingebunden sind, ohne dass ihnen selbst ein strafbares Verhalten zur Last fällt. Der Tatbeitrag eines Dritten im Sinne des § 74a Nr. 1 StGB kann z. B. darin bestehen, dass er durch Verletzung der Aufsichtspflicht leichtfertig die Benutzung seines Kraftwagens für Schmuggelfahrten ermöglicht (BGH v. 29.04.1952, 1 StR 615/51, NJW 1952, 948). Gemäß § 74a Nr. 2 StGB hat die betreffenden Gegenstände z. B. derjenige in verwerflicher Weise erworben, der sich an dem erzielten Nutzen in ausbeuterischer oder erpresserischer Weise bereichert. In Betracht kommt ferner, wer Sachen, für die Abgaben hinterzogen sind, in Ausnutzung einer Zwangs- oder Notlage des Täters hehlerisch an sich bringt.
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Einziehung kann auf einen Teil der ihr unterliegenden Gegenstände beschränkt werden (§ 74f Abs. 1 Satz 5 StGB). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um mehrere selbstständige Sachen oder um eine real teilbare Sache handelt (z. B. um Quantitäten von Spirituosen oder Tabakwaren s. OLG Karlsruhe v. 19.10.1973, 1 Ws 177/73, NJW 1974, 710). Zusammengesetzte Sachen, wie z. B. ein Kraftwagen, können nicht teilweise eingezogen werden (BayObLG v. 09.11.1961, RReg 4 St 76/61, DStZ (B) 1962, 62). Ideelle Teilung durch Begründung von Miteigentum kommt nicht in Betracht. Eine teilweise Einziehung kann sich auch daraus rechtfertigen, dass an einer (teilbaren) Sache Miteigentum eines Dritten besteht, dem kein schuldhafter Tatbeitrag zur Last ...