Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die im Prinzip dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren entsprechende Entscheidung auf eine begründete Anfechtungsklage ist die Aufhebung (Kassation) bzw. Teilaufhebung ("soweit") des angefochtenen Verwaltungsakts und der etwa ergangenen Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu unterscheiden sind
- die echte Aufhebung des Verwaltungsakts, durch die dieser seine Wirkung verliert und die Sache (in subjektiver Hinsicht gekennzeichnet durch die Person des Betroffenen und die zuständige Finanzbehörde) damit einer erneuten Entscheidung durch die Behörde zugänglich gemacht wird. Die Behörde muss nun wiederum über die Regelungsbedürftigkeit befinden und – sofern sie diese Frage bejaht – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO letzter HS) einen neuen Verwaltungsakt erlassen, und
- diejenige Aufhebung, mit der das Gericht selbst abschließend befindet, nämlich den Verwaltungsakt aufhebt, weil z. B. der durch ihn erfasste Lebenssachverhalt entweder der Steuer nicht unterliegt oder steuerfrei ist bzw. der Betroffene nicht Steuerschuldner ist oder weil die Steuer im Zeitpunkt ihrer Festsetzung schon erloschen war (§§ 47, 169 AO) u. Ä.
Welche Art der Aufhebung das Gericht ausgesprochen hat, ergibt sich nur aus den Gründen seiner Entscheidung. Ist nicht ein gebundener Verwaltungsakt Anfechtungsgegenstand, kommt regelmäßig (Ausnahme: Ermessensreduzierung auf null; s. § 102 FGO Rz. 5) nur echte Aufhebung in Betracht. Ausnahmsweise ist Gegenstand der Aufhebung allein die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, wenn diese nämlich zutreffend einziger Gegenstand der Anfechtungsklage war (s. § 44 FGO Rz. 7).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Aufhebung des Verwaltungsakts steht dem Gericht nur zu, soweit dieser rechtswidrig und rechtsverletzend ist. Teilweise Aufhebung setzt Teilbarkeit des Verwaltungsakts voraus (s. auch BFH v. 25.01.1989, X R 158/87, BStBl II 1989, 483; BFH v. 08.02.1989, II R 85/86, BStBl II 1990, 587) in der Weise, dass der "Restverwaltungsakt" für sich Bestand haben kann. Steuerbescheide sind stets teilbar hinsichtlich des festgesetzten Betrags. Das wird in § 351 AO, § 42 FGO vorausgesetzt. Dasselbe gilt für Steuermessbetragsbescheide (s. auch BFH v. 23.11.1988, X R 1/86, BStBl II 1989, 327). Feststellungsbescheide sind sowohl hinsichtlich der einzelnen Besteuerungsgrundlagen (BFH v. 10.02.1988, VIII R 352/82, BStBl II 1988, 544 und BFH v. 10.02.1988, VIII R 352/82, BFH/NV 1988, 791) als auch innerhalb derselben teilbar, soweit es sich um betragsmäßige Feststellungen handelt. Insoweit steht allerdings einer teilweisen Kassation regelmäßig § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO entgegen.