Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vornahme der Prozesshandlung muss in der im Gesetz bestimmten Form vorgenommen werden, damit sie wirksam ist z. B. Schriftform für die Klage (§ 64 FGO), Revision und Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO), NZB (§ 116 Abs. 2 FGO) und Beschwerde (§ 129 FGO). In Einzelfällen gehört dazu die Beifügung von (ausgefüllten) Formblättern (§ 142 FGO i. V. m. § 117 ZPO). Soweit ein bestimmter Inhalt für Prozesshandlungen vorgeschrieben ist z. B. für Klagen, s. § 65 Abs. 1 FGO (s. auch § 40 Abs. 2 FGO), für die NZB (§ 116 Abs. 3 FGO), für die Revisionseinlegung (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO), für die Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 3 FGO), muss die Prozesshandlung diesen Inhaltserfordernissen entsprechen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?