Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Fremdsprachliche Anträge, Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente (einschließlich elektronischer Dokumente, s. § 87a AO), die bei einer Finanzbehörde vorgelegt werden, sind nicht allein deshalb unbeachtlich; sie müssen aber auf Verlangen der Finanzbehörde unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, in Übersetzung vorgelegt werden (§ 87 Abs. 2 Satz 1 AO). Das Übersetzungsverlangen steht im Ermessen der Finanzbehörde. Das Verlangen ist Verwaltungsakt, das mit dem Einspruch angefochten werden kann. In einfachen Fällen kann also auf eine Übersetzung verzichtet werden. Ebenso kann eine Übersetzung auch durch eigene Bedienstete vorgenommen werden (AEAO zu § 87, Nr. 1). In anderen Fällen, insbes. also etwa, wenn der genaue Wortlaut für die rechtliche Beurteilung von ausschlaggebender Bedeutung ist und daher Ungenauigkeiten einer mehr oder weniger laienhaften Eindeutschung nicht hingenommen werden können, kann die Finanzbehörde nach § 87 Abs. 2 Satz 2 AO die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. Hierfür sollte dem Einreichenden eine Frist gesetzt werden, in der zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Finanzbehörde berechtigt ist, sich selbst eine Übersetzung zu beschaffen, wenn die verlangte Übersetzung (§ 87 Abs. 2 Sätze 1 bzw. 2 AO) nicht unverzüglich vorgelegt wird. In beiden Fällen hat der Beteiligte die anfallenden Kosten zu tragen. Die bei einer Beauftragung durch die Finanzbehörde in Rechnung zu stellende Vergütung regelt § 87 Abs. 2 Satz 4 AO. Hieraus ergibt sich, dass der Beteiligte nicht mit höheren Kosten belastet werden darf, als sich aus der Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ergeben.

Ob die Finanzbehörde von der ihr in § 87 Abs. 2 Satz 3 AO eingeräumten Möglichkeit, sich auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung zu beschaffen, Gebrauch machen will, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO). Es ist ihr grundsätzlich nicht verwehrt, das auf § 87 Abs. 2 Satz 1 oder 2 AO gestützte Verlangen mit Zwangsmitteln gem. § 328 AO durchzusetzen. Es kann aber auch ermessensfehlerfrei sein, wenn die Finanzbehörde von der Beschaffung einer Übersetzung absieht und die Eingabe als unbeachtlich behandelt. Auch auf diese Möglichkeit sollte der Beteiligte mit der Fristsetzung für das Einreichen der Übersetzung hingewiesen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?