Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Rücknahme ist bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zulässig (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine spätere Erklärung ist unwirksam (BFH v. 10.07.1996, I R 5/96, BStBl II 1996, 5). Sie kann noch bis zur Unterzeichnung der Einspruchsentscheidung aber nicht mehr nach deren Zugang erfolgen. Dabei ist es denkbar, dass Rücknahmeerklärung und Einspruchsentscheidung sich "kreuzen". Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung bleibt davon jedoch unberührt. Für die Bekanntgabe gilt § 122 AO (BFH v. 26.02.2002, X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Zugang der Rücknahmeerklärung muss also ein Einspruchsverfahren anhängig sein. Das setzt zunächst einmal auch den Beginn eines solchen voraus. Unerheblich ist dabei, ob das Einspruchsverfahren statthaft, zulässig oder begründet sein wird (Birkenfeld in HHSp, § 362 AO Rz. 95).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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