Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift entspricht § 802c Abs. 2 ZPO. Die Angaben müssen so beschaffen sein, dass sich der Gläubiger anhand des Vermögensverzeichnisses einen vollständigen Überblick über das vorhandene Vermögen und über bestehende Einkunftsquellen verschaffen kann (BFH v. 26.07.2005, VII R 57/04, BStBl II 2005, 814). Der Schuldner hat in dem Vermögensverzeichnis alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Er hat insbes. alle aktiven Vermögenswerte im In- und Ausland aufzunehmen, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Vollstreckung unterliegen, selbst wenn sie bereits von anderen Gläubigern gepfändet sind. Das sind außer den einzelnen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen alle Forderungen, auch nicht fällige, bedingte und unsichere Forderungen sowie Vermögensrechte i. S. des § 321 AO. Für seine Forderungen hat der Schuldner auch den Grund und die Beweismittel zu benennen.
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Objektiv wertlose Sachen und Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind (s. § 295 AO Rz. 2), brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, eine Austauschpfändung kommt in Betracht (§ 811a, b ZPO).
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei für den Schuldner erkennbar unrichtigen Angaben ist er zur entsprechenden Ergänzung bzw. Berichtigung des Vermögensverzeichnisses verpflichtet. Zudem hat er auf begründetes Verlangen des FA eine entsprechende Nachbesserung vorzunehmen. Die Ergänzung bzw. Richtigstellung setzt kein neues Vollstreckungsverfahren in Gang, sondern stellt lediglich eine Fortsetzung des bereits eingeleiteten Verfahrens dar (BFH v. 26.07.2005, VII R 57/04, BStBl II 2005, 814).
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Darüber hinaus ordnet § 284 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO zusätzliche Angaben an, die der Vollstreckungsbehörde den Zugriff auf Vermögenswerte ermöglichen sollen, deren sich der Schuldner in anfechtbarer Weise entäußert hat.
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Angabe von Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, sowie bei juristischen Personen und Personenvereinigungen die Angabe der Firma, der Nummer des Registerblatts im Handelsregister und dem Firmensitz (§ 284 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO) dient der eindeutigen Zuordnung der Vermögensangaben und der Einholung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach § 882b Abs. 2 ZPO notwendiger Angaben.