Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Pfändungsverfügung muss die gepfändete Forderung nach Gläubiger, Schuldner, Rechtsgrund und Betrag genau bezeichnen, sodass der Drittschuldner zweifelsfrei erkennen kann, welche Forderung gepfändet werden soll (§ 119 Abs. 1 AO; BFH v. 18.07.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141; BFH v. 18.07.2000, VII R 101/98, BStBl II 2001, 5). Übermäßige Anforderungen sind allerdings nicht zu stellen, da der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur oberflächlich kennen wird. Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich (BFH v. 30.09.1997, VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421; BFH v. 19.03.1998, VII B 175/97, BFH/NV 1998, 1447; BFH v. 01.04.1999, VII R 82/98, BStBl II 1999, 439). Welche Anforderungen jeweils zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für die Pfändung von Ansprüchen auf Rückgewähr von Steuern ist erforderlich, dass Steuerart und Erstattungsgrund – nicht des Erstattungszeitraums – angegeben werden. Die bloße Bezeichnung als "Steuererstattungsansprüche" ist nicht ausreichend (BFH v. 01.04.1999, VII R 82/98, BStBl II 1999, 439).
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ferner ist die beizutreibende Forderung gem. § 260 AO nach Grund und Betrag zu benennen. Bei Steuern, die für bestimmte Zeiträume erhoben werden, müsste grundsätzlich auch der Zeitraum bezeichnet werden. Eine lediglich summarische Angabe des Steuerbetrages unter Benennung der Steuerart genügt nach § 260 AO nicht (BFH v. 08.02.1983, VII R 93/76, BStBl II 1983, 435). Allerdings modifiziert § 309 Abs. 2 Satz 2 AO die Erfordernisse des § 260 AO für die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung im Interesse der Wahrung des Steuergeheimnisses und des allgemeinen Datenschutzes. Für den Drittschuldner darf nur der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe erkennbar gemacht werden, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird (BFH v. 18.07.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141; BFH v. 18.07.2000, VII R 101/98, BStBl II 2001, 5; BFH v. 11.12.2012, VII R 70/11, BFH/NV 2013, 796). Damit werden für ihn ggf. sonst mögliche Rückschlüsse auf Umsätze, Umsatzentwicklung, Höhe der Löhne, Vermögen, Konfession, Subventionen u. Ä. vermieden (s. § 260 AO Rz. 4).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Daneben enthält die Pfändungsverfügung das Verbot an den Drittschuldner (Schuldner der gepfändeten Forderung), an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (Zahlungsverbot; sog. arrestatorium, s. Rz. 15) und das Gebot an den Vollstreckungsschuldner (Gläubiger der gepfändeten Forderung), sich jeder Verfügung über die Forderung, insbes. ihrer Einziehung, zu enthalten (Verfügungsverbot; sog. inhibitorium, s. Rz. 16).