Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von der Zahlung der Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind nach § 2 Abs. 1 GKG der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf alle Gebühren und Auslagen, die im GKG geregelt sind (Hartmann, § 2 GKG Rz. 1). Nach § 2 Abs. 2 GKG bleiben daneben wie bisher sonstige bundesrechtliche Befreiungsvorschriften ebenso wirksam wie entsprechende landesrechtliche Bestimmungen. Werden einem Beteiligten, der durch solche Befreiungsvorschriften begünstigt ist, Verfahrenskosten auferlegt, sind sie nicht zu erheben bzw. zurückzuzahlen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). Die Gemeinden sind von der Zahlung der Kosten nicht befreit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?