Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
War der rechtmäßige Verwaltungsakt gem. § 120 Abs. 2 Nr. 5 AO mit einer Auflage (s. § 120 AO Rz. 7) verbunden, die vom Betroffenen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird, kann der Verwaltungsakt nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO widerrufen werden.
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Widerruf setzt grundsätzlich voraus, dass die Auflage rechtmäßig ist (s. § 120 AO Rz. 7). Er ist jedoch auch dann möglich, wenn die Verfügung der Auflage rechtswidrig aber bestandskräftig ist, es sei denn, die Rechtswidrigkeit ist offensichtlich (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 347; von Wedelstädt in Gosch, § 131 AO Rz. 11; a. A. Loose in Tipke/Kruse, § 131 AO Rz. 18, der in jedem Fall einen Ermessensfehler bejaht).
Tz. 13
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Auflage nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Fehlendes Verschulden kann jedoch bei der Ausübung des Widerrufsermessens zu beachten sein. Der Widerruf setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde die Erfüllung der Auflage zunächst durch den Einsatz von Zwangsmitteln durchzusetzen versucht (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 349; von Wedelstädt in Gosch, § 131 AO Rz. 12 f.; a. A. Loose in Tipke/Kruse, § 131 AO Rz. 19, nach dem die Behörde im Rahmen ihrer Ermessenserwägung zu prüfen hat, ob die Auflage mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann).
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für andere Nebenbestimmungen i. S. des § 120 AO ist § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nicht anwendbar. Steht die Regelung des Verwaltungsakts unter einer Bedingung, führt die Nichterfüllung der Bedingung dazu, dass der Verwaltungsakt bei aufschiebender Bedingung nicht wirksam und bei auflösender Bedingung von selbst unwirksam wird, ohne dass es eines Widerrufs bedarf (BFH v. 03.07.2002, XI R 20/01, BStBl II 2002, 842; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 349; von Wedelstädt in Gosch, § 131 AO Rz. 13). Eine auflösende Bedingung liegt z. B. dann vor, wenn eine Stundung unter Gewährung von Teilzahlungen unter dem Vorbehalt ausgesprochen wird, dass die Teilzahlung pünktlich geleistet wird (Loose in Tipke/Kruse, § 131 AO Rz. 21 hält die hierdurch bewirkte Umgehung einer Ermessensentscheidung im Einzelfall für bedenklich).