Tz. 9

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Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie notwendig hinzuzuziehen (§ 360 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Entscheidung muss die steuerrechtliche Lage des Dritten unmittelbar beeinflussen, d. h. bestätigend oder gestaltend in seine Rechtssphäre eingreifen (BFH v. 27.02.1969, IV R 263/66, BStBl II 1969, 343). Hierzu gehören vor allem diejenigen Fälle, in denen eine einheitliche Entscheidung bereits aus verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten vorgeschrieben ist oder aus sachlichem Recht ergehen muss (BFH v. 11.01.1994, VII B 100/93, BStBl II 1994, 405). Eine notwendige Hinzuziehung ist auch gegen den Willen des Hinzugezogenen anzuordnen.

 

Tz. 10

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Hauptanwendungsfälle der notwendigen Hinzuziehung sind:

 

Tz. 11

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Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Voraussetzungen der notwendigen Hinzuziehung sind auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer Einspruch gegen den an den Arbeitgeber gerichteten LSt-Haftungsbescheid erhebt (BFH v. 29.06.1973, VI R 311/69, BStBl II 1973, 780) oder für die Beteiligung der Steuerberaterkammer an Verfahren die Rechtsstellung des Steuerberaters betreffend (BFH v. 04.03.1997, VII B 38/97, BFH/NV 1997, 429).

 

Tz. 12

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Hinzuzuziehen sind nur Feststellungsbeteiligte, die auch nach § 352 AO einspruchsbefugt sind (§ 360 Abs. 3 Satz 2 AO). Anderenfalls würde die Beschränkung der Einspruchsbefugnis für bestimmte Gesellschafter nach § 352 AO unterlaufen werden, indem man ihnen als Hinzugezogene die Rechte eines Beteiligten zugesteht. Nicht hinzuzuziehen sind deshalb Gesellschafter, deren Anteile treuhänderisch verwaltet werden, da nur dem Treuhänder die Einspruchsbefugnis zusteht (BFH v. 12.01.1995, VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759; BFH v. 13.07.1999, VIII R 76/97, BStBl II 1999, 747; § 352 AO). Ähnlich sind bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft zum Einspruchsverfahren der Untergesellschaft nur die Obergesellschaft und nicht deren Gesellschafter hinzuzuziehen (BFH v. 09.08.2006, II R 24/05, BStBl II 2007, 87 m. w. N.).

 

Tz. 13

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Steht einem Feststellungsbeteiligten jedoch die Einspruchsbefugnis zu und hat er selbst keinen Einspruch eingelegt, so ist er notwendig hinzuzuziehen (BFH v. 18.05.1998, V B 91/97, BFH/NV 1999, 48; BFH v. 02.07.1998, IX B 79/98, BFH/NV 1999, 64) und zwar auch dann, wenn die Finanzbehörde von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung hätte absehen können (BFH v. 27.06.1995, IX R 123/92, BStBl II 1995, 763). Dies gilt vor allem für die Frage, ob überhaupt eine Mitunternehmerschaft vorliegt und wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist (§ 352 Abs. 1 Nr. 4 AO) sowie für Fragen, die die Feststellungsbeteiligten persönlich angehen (§ 352 Abs. 1 Nr. 5 AO). Die Beschränkung des § 360 Abs. 3 Satz 2 AO entfällt mit der Vollbeendigung der Gesellschaft.

 

Tz. 14

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Zum Einspruchsverfahren eines Gesellschafters ist stets die Gesellschaft hinzuzuziehen und zwar auch dann, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann (BFH v. 31.01.1992, VIII B 33/90, BStBl II 1992, 559; BFH v. 11.02.2002, IX B 146/01, BFH/NV 2002, 796 m. w. N.). Hat der zur Vertretung berufene Geschäftsführer Einspruch eingelegt, sind umgekehrt alle durch das Begehren der Gesellschaft berührten Gesellschafter hinzuzuziehen, und zwar auch dann, wenn sie bereits ausgeschieden sind oder einen Rechtsnachfolger haben (BFH v. 19.06.1990, VIII B 3/89, BStBl II 1990, 1068; BFH v. 18.12.1990, VIII R 134/86, BStBl II 1991, 882; BFH v. 08.10.2008, IV B 61/08, BFH/NV 2009, 353; § 352 AO).

 

Tz. 15

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Legt einer von mehreren Gesamtschuldnern gegen den an ihn gerichteten Bescheid ein Rechtsmittel ein, liegt grundsätzlich kein Fall notwendiger Hinzuziehung vor, da die Gesamtschuldnerschaft kein Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit begründet und daher eine Entscheidung gegenüber den Gesamtschuldnern nicht einheitlich ergehen muss (BFH v. 26.04.2010, I...

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