Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anwendung der §§ 172ff. AO setzt voraus, dass der zu korrigierende Steuerbescheid (oder gleichgestellte Bescheid) rechtswidrig ist (h. M., BFH v. 30.08.2001, IV R 30/99, BStBl II 2002, 252; von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 38; von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 44 ff.; Loose in Tipke/Kruse, Vor § 172 AO Rz. 28; Koenig in Koenig, Vor §§ 172–177. Rz. 10; a. A. Rüsken in Klein, § 172 Rz. 32; offengelassen BFH v. 07.07.2005, IX R 74/03, BStBl II 2005, 807). Dies ist der Fall, wenn von der ermächtigenden Steuerrechtsnorm nicht in formell oder materiell rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht wurde, z. B. sich die im Steuerbescheid angeordnete Rechtsfolge nicht aus dem gesetzlichen Tatbestandes ergibt, bzw. die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind (hierzu ausführlich von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 44 ff.).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist der Steuerbescheid sogar nichtig (§ 125 AO), kann er nicht in Bestandskraft erwachsen (§ 124 Abs. 3 AO), sodass trotz Rechtswidrigkeit eine Änderung nach §§ 172ff. AO nicht in Betracht kommt (s. Rz. 10; Loose in Tipke/Kruse, Vor § 172 AO Rz. 28). Eine Anwendung der §§ 172ff. AO ist ebenfalls nicht möglich, wenn die Rechtswidrigkeit auf unbeachtlichen Verfahrens- und Formfehlern nach i. S. des § 126 AO beruhen, wenn die Verfahrens- oder Formfehler zwar beachtlich sind, aber in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (§ 127 AO) oder soweit der rechtswidrige Bescheid in einen rechtmäßigen umgedeutet werden kann (§ 128 AO; BFH v. 24.04.2008, IV R 50/06, BStBl II 2009, 35).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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