Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Handlungen von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) können mangels Schuldfähigkeit nicht geahndet werden (s. § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Geldbußen gegen Jugendliche (zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr) sind zulässig, wenn der Jugendliche zur Zeit der Tat den Reifegrad des § 3 Satz 1 JGG besaß, d. h. nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (s. § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Für Heranwachsende (zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 21. Lebensjahr) gelten im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Besonderheiten. Die Unzurechnungsfähigkeit ist in § 12 Abs. 2 OWiG geregelt. Besondere Vorschriften über verminderte Zurechnungsfähigkeit (s. § 21 StGB) bestehen nicht, weil das OWiG keine von dem absoluten Mindestbetrag von 5 Euro abweichenden Mindestbußen kennt. Dies gestattet die Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit bei der Bemessung der Geldbuße.
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Was den Grad des Verschuldens anlangt, so kann als Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln (s. § 370 AO Rz. 50 ff.) geahndet werden (Beispiel: s. § 383 AO; § 26b UStG), wenn das Gesetz nicht fahrlässiges Handeln ausdrücklich einbezieht (s. § 10 OWiG).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Verkürzungsdelikt des § 378 AO betrifft ausschließlich leichtfertiges Verhalten (s. § 378 AO Rz. 13). Die Gefährdungsdelikte der §§ 379 bis 381 AO betreffen ebenso wie § 24 BierStG, § 29 SchaumwZwStG und § 43, § 18 KaffeeStG und § 28 KaffeeStV, § 125 BranntwMonG und § 51 BrStV, § 64 EnergieStG und § 111 EnergieStV, § 36 TabStG und § 60 TabStV vorsätzliches und leichtfertiges Verhalten, während die Gefährdungsdelikte des § 382 AO, § 31 ZollVG, § 30 ZollV und § 126 BranntwMonG neben dem Vorsatz auch jede Art von Fahrlässigkeit umfassen (zu den Begriffen Vorsatz s. § 370 AO Rz. 50 ff; zur Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit s. § 378 AO Rz. 8 ff.).