Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Schrifttum
Franke, Die Rechtsprechung des BGH zum Täter-Opfer-Ausgleich, NStZ 2003, 410;
Schädler, Nicht ohne das Opfer? Der Täter-Opfer-Ausgleich und die Rechtsprechung des BGH, NStZ 2005, 366.
Tz. 39
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 46a StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern (s. § 370 AO Rz. 70) oder ganz von Strafe absehen, wenn der Täter durch Wiedergutmachung des Schadens einen Ausgleich mit dem Verletzten sucht (Nr. 1) oder unter erheblichem persönlichen Verzicht das Opfer ganz oder überwiegend entschädigt (Nr. 2).
Tz. 40
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 46a Nr. 1 StGB zielt vor allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat ab. Solche sind zwar auch bei Vermögensdelikten denkbar, doch verlangt die Vorschrift einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der verursachten Folgen gerichtet sein muss. Da Schutzgut der Steuerhinterziehung allein die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs ist (s. § 370 AO Rz. 2), kann § 46a Nr. 1 StGB nicht eingreifen (BGH v. 25.10.2000, 5 StR 399/00, wistra 2001, 22).
Tz. 41
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auch § 46a Nr. 2 StGB ist im Steuerstrafrecht nicht anwendbar. Die Nachzahlung hinterzogener Steuern stellt keine Wiedergutmachung im Sinne des Täter-Opfer-Ausgleichs dar (BayObLG v. 28.02.1996, 4 St RR 33/96, DStR 1996, 667). Der Täter leistet mit der Steuerzahlung nur das, was er ohnehin auch ohne die Straftat hätte tun müssen. Er erbringt kein besonderes Opfer, das ihm sonst nicht auch abverlangt worden wäre. § 46a Nr. 2 StGB verlangt aber einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag des Täters (BGH v. 25.10.2000, 5 StR 399/00, wistra 2001, 22). Im Schrifttum wird dagegen die Meinung vertreten, § 46a Nr. 2 StGB sei im Steuerstrafrecht dann anwendbar, wenn die Nachzahlung der Steuer für den Täter eine erhebliche persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht darstelle (BGH v. 20.01.2010, 1 StR 634/09, BFH/NV 2010, 1070: auf Ausnahmefälle beschränkt).