Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Beteiligte der Wiederaufnahmeklage sind diejenigen, die im vorausgegangenen finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligte (§ 57 FGO bzw. § 122 FGO) waren (BFH v. 17.10.1990, I K 2/89, BFH/NV 1991, 751; BFH v. 27.10.1992, VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314).
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zuständiges Gericht ist grundsätzlich das Gericht, das über die Klage den Beschluss entschieden hat, also das FG oder der BFH (BFH v. 26.03.1998, XI S 31/97, BFH/NV 1998, 1239; BFH v. 02.01.2009, V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125). Hat der Einzelrichter nach § 6 FGO entschieden, ist dieser auch für die Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren berufen, nicht der Vollsenat. Beim konsentierten Einzelrichter nach § 79a Abs. 4, Abs. 4 FGO soll indes das ursprüngliche Einverständnis der Beteiligten für das Wiederaufnahmeverfahren verbraucht sein (BFH v. 02.12.1998 X R 15 u. 16/97, BStBl II 1999, 412). Ist eine Entscheidung des BFH ergangen und wird die Wiederaufnahme auf § 579 oder § 580 Nr. 4 oder 5 ZPO gestützt, so muss die Wiederaufnahmeklage beim BFH angebracht werden (§ 584 ZPO); Letzteres gilt auch, soweit mit der Klage tatsächliche Feststellungen des BFH zur Verwerfung der Revision angegriffen werden (BFH v. 04.07.1991, IV K 1/90, BStBl II 1991, 813). Zuständig ist der BFH auch (trotz § 134 FGO i. V. m. § 584 Abs. 1 ZPO), obwohl keine tatsächlichen Feststellungen angefochten werden, wenn ausschließlich geltend gemacht wird, das Revisionsgericht habe seine Entscheidung auf ein Urteil gestützt, dem das BVerfG nicht gefolgt sei (BFH v. 17.07.1985, II K 1/84, BFH/NV 1986, 164). Desgleichen ist er zur Entscheidung über eine Restitutionsklage gegen ein von ihm erlassenes Urteil zuständig, mit der vorgetragen wird, dieses Urteil weiche von anderen Entscheidungen des BFH bzw. einem in einer anderen Sache ergangenen Beschluss des Großen Senats des BFH ab (BFH v. 04.07.1991, IV K 1/90, BStBl II 1991, 813; BFH v. 25.02.1992, IV K 1/91, BStBl II 1992, 625).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Klage ist binnen eines Monates seit Beginn des Tages zu erheben, an dem die Partei von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat. Die Frist beginnt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung. Sie ist Ausschlussfrist, kann daher nicht verlängert werden; bei Versäumung ohne Verschulden kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 56 FGO). Nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils ist eine Wiederaufnahmeklage nicht mehr statthaft (s. § 586 Abs. 1, 2 ZPO); eine Ausnahme gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung (§ 586 Abs. 3 ZPO). Die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss, mit dem eine Revision mangels Postulationsfähigkeit eines Prozessbevollmächtigten verworfen wurde, beginnt bereits mit der Zustellung des Beschlusses an diesen (BFH v. 13.02.1986, III K 1/85, BStBl II 1986, 415). Die Erfordernisse der Klageschrift ergeben sich aus §§ 587, 588 ZPO.
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Prüfung des FG erfolgt in drei Stufen: In einem ersten Schritt hat das Gericht die Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen, also zu prüfen, ob die Klage statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist (§ 589 ZPO). Fehlt es an der Zulässigkeit, ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. Ist die Klage zulässig, erfolgt in einem zweiten Schritt die Prüfung des Wiederaufnahmegrundes; bei Bejahung in einem dritten Schritt Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und neue Sachentscheidung (§ 590 ZPO). Im Einzelnen richtet sich das Verfahren nach den für die Instanz (FG bzw. BFH) maßgebenden Vorschriften der FGO (§ 585 ZPO). Ist der beim BFH gestellte Wiederaufnahmeantrag unzulässig, so wird er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 126 Abs. 1 FGO) zurückgewiesen (BFH v. 16.08.1979, I K 2/69, BStBl II 1979, 710). Durch Beschluss ist auch zu entscheiden, wenn das Wiederaufnahmeverfahren sich gegen einen Beschluss im NZB-Verfahren richtet (BFH v. 07.11.1969, III K 1/69, BStBl II 1970, 216; BFH v. 17.10.1990, I K 2/89, BFH/NV 1991, 751).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zu den Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens s. § 135 Abs. 4 FGO. Hiernach können diese der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.