Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit nach Kriegsende wurde durch das Gesetz Nr. 36 des Alliierten Kontrollrates 10.10.1946 (ABl. 1946, 183) über die Verwaltungsgerichte eingeleitet. Art. V dieses Gesetzes hob den Erlass des "Führers und Reichskanzlers" über die Vereinfachung der Verwaltung 28.08.1939 auf, desgleichen die hierzu ergangene Zweite Verordnung v. 06.11.1939 (RGBl I 1939, 2168). Durch diese Maßnahme wurden die durch den aufgehobenen Erlass suspendierten und abgeänderten Gesetzesvorschriften, namentlich der §§ 228 Nr. 1, 229, 259 bis 286 RAO wieder in Kraft gesetzt. Des Weiteren verloren die auf den Erlass gegründeten Durchführungsvorschriften ihre Grundlage, soweit sie der Wiederherstellung einer rechtsstaatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit entgegenstanden. Die Unterschiedlichkeiten der danach ergangenen Zonen- und Länderregelungen beruhen letzten Endes auf dem Blankettcharakter des Kontrollratsgesetzes Nr. 36.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine besondere Finanzgerichtsbarkeit ist in den westlichen Besatzungszonen unterschiedlich erst in den Jahren 1947 bis 1949 wieder eingeführt worden. In West-Berlin entschied in Steuersachen noch bis zum 31.12.1965 das Verwaltungsgericht. Die erste bundeseinheitliche Regelung nach Errichtung der Bundesrepublik Deutschland brachte das Gesetz über den BFH v. 29.06.1950 (BGBl 1950, 257). Dieser erste Schritt auf dem Wege zu einer bundeseinheitlichen Finanzgerichtsbarkeit stellte die Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Steuer- und Zollsachen für das Bundesgebiet und West-Berlin wieder her.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der zweite Schritt war das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit v. 22.10.1957 (BGBl I 1957, 1746; sog. VorschaltG), durch das ab 01.01.1958 das finanzgerichtliche Berufungsverfahren als einheitliches Rechtsmittelverfahren gegen Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide bestimmt worden ist. Zugleich sicherte das Gesetz die Unabhängigkeit der FG und der Finanzrichter.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die durch Art. 108 Abs. 6 GG geforderte bundeseinheitliche Regelung der Finanzgerichtsbarkeit wurde erst durch die am 01.01.1966 in Kraft getretene FGO verwirklicht, die weitgehende Parallelen zur VwGO enthält. Durch sie wurde der Finanzrechtsweg aus noch vorhandenen Bindungen an das Verwaltungsverfahren gelöst, die Finanzgerichtsbarkeit zu einem selbstständigen Gerichtszweig ausgestaltet (§ 33 FGO) und der Ausbau des rechtsstaatlichen Rechtsschutzes – insbes. gegen behördliche Untätigkeit – vollendet. Die Regelung des § 33 FGO stellt seitdem eine Sonderzuweisung i. S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, die den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ausschließt (vgl. die Kommentierung zu § 33 FGO).