Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende haben die Anzeige ausschließlich bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten, die das nach § 22 Abs. 1 AO zuständige FA unverzüglich unterrichtet. Zu Besonderheiten für die Stadtstaaten s. § 138 Abs. 1 Satz 2 AO. Soweit neben § 138 Abs. 1 AO zusätzlich eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht, erfüllt der Stpfl. mit der gewerberechtlichen Anzeige zugleich seine steuerliche Anzeigepflicht (s. AEAO zu § 138, Nr. 1), siehe aber auch Rz. 8. Freiberufler haben den anzeigepflichtigen Vorgang dagegen entweder dem Wohnsitz- oder dem Tätigkeits-FA (§ 19 Abs. 1 oder 3 AO) anzuzeigen.
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Entsprechend der Gesetzesfassung ist es erforderlich, die Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Da ein amtlicher Vordruck für § 138 AO nicht besteht, ist die Anzeige nach § 138 AO (anders als die Anzeige nach § 14 GewO) auch formlos möglich.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Seit dem 21.05.2003 ist es – nur – Unternehmern i. S. des § 2 UStG auch möglich, ihre Anzeigepflicht elektronisch nach Maßgabe des § 87a AO – dann allerdings bei der für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzbehörde und nicht der Gemeinde – zu erfüllen, d. h.: eine körperliche Anzeige durch Übermittlung eines Schriftstücks ist nicht mehr erforderlich (§ 138 Abs. 1a AO dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/38 EG). Allerdings soll nach der Gesetzesbegründung die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 AO von einer Anzeige nach § 138 Abs. 1a AO unberührt bleiben (s. BT-Drs. 15/481 v. 20.02.2003, 44). M. E. trägt der Wortlaut des § 138 Abs. 1a AO "Anzeigepflichten nach Absatz 1" ein derartiges Auslegungsergebnis nicht, weshalb der Stpfl. mit seiner Anzeige nach § 138 Abs. 1a AO seiner Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 AO nachkommt (so auch Schallmoser in HHSp, § 138 AO Tz. 16).
Soweit § 138 Abs. 1b AO eine Pflicht zur elektronischen Abgabe der Auskunft begründet (vgl. dazu auch § 72a AO und §§ 87a bis 87e AO), fehlt es bislang an der erforderlichen Rechtsverordnung.