Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Einer Steueranmeldung steht das Anerkenntnis gleich, mit dem der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung i. S. des § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO seine Zahlungsverpflichtung anerkennt (s. z. B. § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG; § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG; § 50a EStG i. V. m. § 73g Abs. 2 EStDV). Will er seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Anerkenntnis nicht nachkommen, bedarf es keines Haftungsbescheids (AEAO zu § 167, Nr. 3 Satz 2) und keines Leistungsgebots.
Tz. 7a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Regelung betrifft, wie der Hinweis auf § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO ergibt, nur solche Stpfl., die für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen haben (s. Cöster in Koenig, § 167 AO Rz. 24; Seer in Tipke/Kruse, § 167 AO Rz. 10). Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Regelung neben der Haftungsschuld auch die vom Arbeitgeber selbst geschuldete (pauschalierte) Lohnsteuer (so auch Seer in Tipke/Kruse, § 167 AO Rz. 10). Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift die Außenprüfung i. S. des § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO aufführt und damit nur solche Stpfl. erfasst, die nicht schon nach § 193 Abs. 1 AO der Außenprüfung unterliegen, meint das Gesetz alle Fälle der Steuerentrichtung, auch soweit im Einzelfall die Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO zulässig ist (so auch Seer in Tipke/Kruse, § 167 AO Rz. 10 m. w. N.; Rüsken in Klein, § 167 AO Rz. 13). Das Anerkenntnis führt zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO). Hat es sich bei der vorausgegangenen um eine abschließende Prüfung gehandelt, besteht die Verpflichtung der Finanzbehörde, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben (§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO). Im Übrigen kann der Entrichtungspflichtige sein Anerkenntnis nur mit Zustimmung der Finanzbehörde widerrufen (AEAO zu § 167, Nr. 3 Satz 3).
Tz. 7b
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Anerkenntnis muss nach Abschluss der Außenprüfung abgegeben worden sein. Die Außenprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt. In der Regel kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichtes als abgeschlossen angesehen werden (BFH v. 17.07.1985, I R 214/82, BStBl II 1986, 21). Nicht erfasst wird die außerhalb einer Außenprüfung abgegebene Anerkenntnis.