Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Weil das FA den Arrest selbst anordnet und damit das Vorliegen der Voraussetzungen selbst festzustellen hat, kann § 920 Abs. 2 ZPO, nach dem Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft zu machen sind, keine Anwendung finden. Erforderlich ist ihr Vorliegen mit "hinreichender" Wahrscheinlichkeit (BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001, 464; BFH v. 08.04.1986, VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; FG Münster v. 16.12.2013, 15 V 3684/13, EFG 2014, 324; Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Rz. 24; a. A. Werth in Klein, § 324 AO Rz. 9; Hohrmann in HHSp, § 324 AO Rz. 35, die eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit verlangen). Der Streit dürfte im Ergebnis jedoch keine Rolle spielen, wenn – wie hier – für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit von Arrestgrund und Arrestanspruch erforderlich ist, dass mehr Gründe für als gegen ihr Vorliegen sprechen.
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Arrestanordnung ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, der nach den Vorschriften des VwZG förmlich zuzustellen ist (§ 324 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 122 Abs. 5 AO). Der anordnende Bedienstete muss die Arrestanordnung zudem unterschreiben (§ 324 Abs. 2 Satz 2 AO), wodurch die Anforderungen an die Anordnung über die Schriftlichkeitserfordernisse von § 119 Abs. 3 AO hinausgehen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 324 Abs. 2 Satz 3 AO).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ferner muss die Arrestanordnung begründet sein, d. h. es müssen die Steueransprüche oder die sonstigen aufgrund der Steuergesetze geschuldeten Geldleistungen angegeben werden, deren Sicherung der Arrest dienen soll, desgleichen die Tatsachen, die den Arrestgrund ergeben. Die genannten Angaben dürfen sich nicht auf formelhafte und pauschale Formulierungen beschränken, insbes. genügt nicht die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Zum notwendigen Inhalt der Arrestanordnung gehört auch der Ausspruch, dass der Arrest angeordnet werde und ob er sich auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners erstreckt. Außerdem muss die Arrestanordnung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. S. im Übrigen Abschn. 54 VollstrA.
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Schließlich ist gem. § 324 Abs. 1 Satz 3 AO ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist (Arrestsumme).