Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hat die Finanzbehörde dem Einspruchsführer ermessensfehlerfrei eine Ausschlussfrist gesetzt, dürfen nicht fristgerecht vorgebrachte Beweismittel und Erklärungen nicht mehr zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Es besteht ein gesetzliches Berücksichtigungsverbot. Ein Verzögerungserfordernis wie in § 79b Abs. 3 FGO besteht nicht. Aus § 364b Abs. 3 AO ergibt sich, dass die Präklusionswirkung nicht eintritt, solange der Einspruchsführer nicht auf die negativen Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden ist. Zu seinen Ungunsten können die verspätet vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel dagegen jederzeit verwendet werden. § 364b Abs. 2 Satz 2 AO lässt § 367 Abs. 2 Satz 2 AO unberührt. Präkludierte Erklärungen oder Beweismittel können dagegen aber wieder Gegenstand späterer Änderungen des Steuerbescheides aufgrund der einschlägigen Korrekturvorschriften sein (AEAO zu § 364b, Nr. 3 Satz 2), wobei auch eine Rechtsfehlersaldierung nach § 177 AO zulässig ist, da der Steuerbescheid aufgrund der Nichtberücksichtigung verwirklichten Sachverhalts rechtsfehlerhaft ist (von Wedelstädt in Gosch, § 172 AO Rz. 86; von Wedelstädt, DB 1996, 113). Bei einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO allerdings dürfen nach § 364b Abs. 2 AO präkludierte Erklärungen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden (§ 172 Abs. 1 Satz 3 AO). Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde den Abhilfebescheid während des finanzgerichtlichen Verfahrens erlässt. Legt der Steuerpflichtige die Tatsachen, Erklärungen oder Urkunden erst im finanzgerichtlichen vor, ist die Finanzbehörde am Erlass eines Abhilfebescheides nicht durch § 364b Abs. 2 Satz 1 AO gehindert. Die Präklusionswirkung von § 364b AO beschränkt sich nur auf das Verwaltungsverfahren (BFH v. 13.05.2004, IV B 230/02, BStBl II 2004, 833).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird die Frist nicht eingehalten, gilt § 110 AO sinngemäß. Dem Einspruchsführer kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das verspätet Vorgetragene ist dann zu verwerten, wenn der Einspruchsführer ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert war.