Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grds. ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der §§ 172ff. AO die Bestandskraft der Steuerbescheide. Die Bestandskraft ist angelehnt an die Rechtskraft von Urteilen (§ 110 FGO; s. § 110 FGO Rz. 2 ff.). Dementsprechend werden die formelle (s. Rz. 11) und materielle Bestandskraft (s. Rz. 12) voneinander unterschieden.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einem Steuerbescheid kommt formelle Bestandskraft mit seiner Unanfechtbarkeit zu. Die Unanfechtbarkeit tritt grds. mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (§ 355 AO, § 47 Abs. 1 FGO) ein, wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Unanfechtbarkeit tritt aber auch ein durch rechtskräftige Abweisung der Klage, durch Klageverzicht (§ 50 FGO, § 354 AO), durch Rechtsbehelfsrücknahme (§ 72 FGO, § 362 AO) oder durch übereinstimmende Abgabe von Erledigungserklärungen (§ 138 FGO).

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die materielle Bestandskraft bewirkt die Bindung aller Beteiligten an den Regelungsinhalt des Steuerbescheids und ein Abweichungsverbot, d. h., aufgrund der inhaltlichen Verbindlichkeit kann von ihm nicht abgewichen werden (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 172 AO Rz. 7). Mit der Bekanntgabe (dem Erlass) des Steuerbescheides wird dieser zwar wirksam (§ 124 Abs. 1 AO), die materielle Bestandskraft setzt aber grds. die formelle Bestandskraft (s. Rz. 11) voraus (Kopp/Ramsauer, § 43 VwVfG Rz. 31; Randak, JuS 1992, 33, 34). Den Grundsatz, dass materielle und formelle Bestandskraft miteinander einhergehen, durchbricht § 164 Abs. 2 AO: Trotz Unanfechtbarkeit wird der Steuerbescheid nicht materiell bestandskräftig, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist; insoweit gilt das Abweichungsverbot nicht (s. § 164 AO Rz. 18). Der Umfang dieser materiellen Bestandskraft bestimmt sich nach dem jeweiligen Regelungsgehalt des betreffenden Steuerbescheids. Die materielle Bestandskraft darf bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) durchbrochen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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