Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Einspruchsführer "soll" die Tatsachen, die zur Begründung dienen und die Beweismittel anführen (§ 357 Abs. 3 Satz 3 AO). Diese Aufforderung bezieht sich in erster Linie auf tatsächliche Ausführungen und Sachverhaltsaufklärungen. Da das Einspruchsverfahren Teil des Verwaltungsverfahrens ist, kann der Einspruchsführer auch Tatsachen vortragen, die im Besteuerungsverfahren noch nicht vorgetragen wurden (Seer in Tipke/Kruse, § 357 AO Rz. 20). Die fehlende Begründung führt nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs, kann aber den Umfang der Ermittlungen der Finanzbehörde beeinflussen (Siegers in HHSp, § 357 AO Rz. 65 ff.). Zwar gilt auch im Einspruchsverfahren der Amtsermittlungsrundsatz; jedoch ist die Finanzbehörde nicht verpflichtet, den gesamten Sachverhalt ohne Anhaltspunkte erneut zu ermitteln BFH v. 30.04.1965, III 25/65, BStBl III 1965, 464).

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Trotz des Charakters der in § 357 Abs. 3 AO getroffenen Vorschriften als Sollbestimmungen, ergibt sich eine Mitwirkungspflicht immer dann, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist (§ 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 90 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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