Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein Verwaltungsakt kann auch in elektronischer Form erlassen werden (§ 119 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Voraussetzungen regelt § 87a AO. Die elektronische Form ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (s. § 87a AO Rz. 3 und AEAO zu § 87a, Nr. 1). § 87a unterscheidet zwischen der einfachen und der qualifizierten elektronischen Form (s. § 87a AO Rz. 4). Die einfache Form entspricht im Wesentlichen der Bekanntgabe in mündlicher oder sonstiger Weise. Ist für den Verwaltungsakt gesetzlich die Schriftform vorgesehen, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (s. § 87a Abs. 4 Satz 1 und 2 AO). Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz (s. § 87a Abs. 4 Satz 3 AO). Bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen (s. § 119 Abs. 3 Satz 3 AO). Soll der Verwaltungsakt zugestellt werden, ist die elektronische Form nicht zulässig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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