Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Berechnung der Einspruchsfrist gelten gem. § 365 Abs. 1 AO die allgemeinen Vorschriften über die Berechnung von Fristen (§ 108 Abs. 1 AO), die ihrerseits auf die Berechnungsvorschriften des BGB verweisen (§§ 187ff. BGB).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Frist ist gewahrt, wenn der Einspruch spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Finanzbehörde eingeht. Dabei erbringt der Eingangsstempel der Finanzbehörde in der Regel den Beweis für Ort und Zeitpunkt des Eingangs, soweit die behördlichen Verfahrensabläufe sichergestellt sind. Ist der Einspruch danach nicht rechtzeitig zugegangen, kann der Einspruchsführer, der die Feststellungs- oder Beweislast trägt (BFH v. 19.05.1999, VI B 342/98, BFH/NV 1999, 585), den Gegenbeweis führen oder anhand des Poststempels den Nachweis erbringen, dass die Verspätung durch ungewöhnlich lange Postlaufzeiten und damit außerhalb seines Verschuldens herrührt. Letzteres würde einen Grund für eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO darstellen, welche aber einen gesonderten Antrag erfordert und nicht automatisch fristwahrend wirkt.
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Rechtsbehelf kann bis 24 Uhr des letzten Tages eingehen. Hat die Behörde keinen Nachtbriefkasten, hat sie im behördlichen Verfahrensablauf sicherzustellen, dass die nach Dienstende eines Tages eingeworfene aber erst am nächsten Tag geöffnete Post den Eingangsstempel des Vortages erhält. Gleiches gilt für Abholfächer beim Postamt und Postschließfächer auch dann, wenn nach gewöhnlichem Verlauf mit einer Kenntnisnahme an diesem Tag nicht mehr zu rechnen ist. Bei der Einlegung eines Rechtsmittels kommt es nicht darauf an, wann die Behörde von der Erklärung Kenntnis erhält, sondern darauf, wann sie in den Machtbereich der Behörde gelangt (BVerwG v. 31.01.1964, IV C 101/63, NJW 1964, 788). Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO). Die tatsächliche Kenntnisnahme ist unbeachtlich (BFH v. 03.07.2002, XI R 27/01, BFH/NV 2003, 19). Der Sendebericht eines Faxgerätes erbringt hingegen noch keinen Beweis über den Zugang des Einspruchsschreibens (BFH v. 23.11.2007, V B 118–119/06, BFH/NV 2008, 583).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei