Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter den besonderen Voraussetzungen des § 96 Abs. 3 AO muss der von der Behörde ernannte Sachverständige der Ernennung Folge leisten. Die Vorschrift entspricht insoweit § 407 ZPO. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Erfüllung der Sachverständigenpflicht nach §§ 328ff. AO zu erzwingen. Dies ist wenig sachgerecht, da bei einem erzwungenen Gutachten zweifelhaft ist, ob der Gutachter die gebotene Sorgfalt walten lässt. Deshalb erscheint es sachgerechter, im Falle der Weigerung einen anderen Gutachter auszuwählen. Nur in Ausnahmefällen kann der Gutachter die Erstattung des Gutachtens ablehnen (s. § 104 AO). Der von § 96 Abs. 3 AO erfasste Personenkreis ist umfassend, da er nicht nur die öffentlich bestellten Gutachter, sondern auch die Erwerbstätigkeit in dem zu begutachtenden Bereich zur Begründung der Sachverständigenpflicht ausreichen lässt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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