1. Vorbemerkung
Tz. 26
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen, muss der Kläger bestimmte formelle Voraussetzungen, die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen) erfüllen. Sie haben eine Filterfunktion und sollen der Entlastung der FG dienen. Es soll vermieden werden, dass die FG mit unnötigen Verfahren belastet werden. Erst wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind, ist die Klage zulässig. Über eine Klage darf das Gericht erst dann in der Sache entscheiden, wenn geklärt ist, dass alle Prozessvoraussetzungen vorliegen. Das Gericht darf die Zulässigkeit einer Klage nicht dahingestellt sein lassen, sondern muss die Klage grds. (zur Ausnahme s. Rz. 26) durch sog. Prozessurteil als unzulässig abweisen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind (BFH v. 07.08.2001, I B 16/01, BStBl II 2002, 13 m. w. N.). Der Grund hierfür ist, dass die Rechtskraftwirkung gem. § 110 FGO vom Inhalt der Entscheidung abhängt und bei Prozess- und Sachurteilen unterschiedlich ist (BFH v. 07.08.2001, I B 16/01, BStBl II 2002, 13 m. w. N.; auch von Groll in Gräber, § 110 FGO, Rz. 15).
Tz. 27
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Da Gericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen stets und jederzeit während des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BFH v. 08.03.1990, IV R 34/89, BStBl II 1990, 673) Sie können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden, ansonsten bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bis zur Entscheidung (BFH v. 19.06.1990, VIII B 3/89, BStBl II 1990, 1068; Seer in Tipke/Kruse, Vor § 40 FGO, Rz. 27). Dies hat z. B. Auswirkungen für die Beurteilung der Zulässigkeit von gerichtlichen Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (s. § 69 FGO Rz. 10). Auch der BFH als Revisionsinstanz (§ 36 Nr. 1 FGO) hat von Amts wegen auch noch im Revisionsverfahren in jeder Verfahrenslage das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen im finanzgerichtlichen Klageverfahren zu prüfen (z. B. BFH v. 24.08.2017, V R 11/17, BFH/NV 2018, 14; BFH v. 06.09.2017, IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206; BFH v. 19.10.2017, III R 25/15, BFH/NV 2018, 546).
2. Die einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen
Tz. 28
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- Zulässigkeit des Finanzrechtswegs (§ 33 FGO); ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben, erlässt das FG indessen kein Prozessurteil, sondern verweist den Rechtsstreit gem. § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht;
- örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§§ 35f., 38 f. FGO)
Tz. 29
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- statthafte Klageart (zu den Klagearten Rz. 16 ff.)
Tz. 30
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- bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen: abgeschlossenes erfolgloses Einspruchsverfahren i. S. von §§ 347ff. AO (§ 44 Abs. 1 FGO); ausnahmsweise ist das Vorverfahren nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine Sprungklage (§ 45 FGO; s. Rz. 22), für eine Untätigkeitsklage (§ 46 FGO; s. Rz. 21) vorliegen, wenn das Einspruchsverfahren nicht statthaft ist (§ 348 AO) oder wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrestes geltend gemacht werden (§ 45 Abs. 4 FGO)
Tz. 31
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- Beteiligtenfähigkeit des Klägers (Steuerrechtsfähigkeit; s. § 57 FGO Rz. 8)
Tz. 32
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Tz. 33
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Tz. 34
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Tz. 34a
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- die Prozessführungsbefugnis, also das Recht des Klägers, seine Rechte im eigenen Namen als richtiger Beteiligter vor dem FG geltend zu machen; diese Befugnis geht z. B. mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Stpfl. auf den Insolvenzverwalter über (vgl. hierzu z. B. Bartone, AO-StB 2014, 247; s. § 40 FGO Rz. 10)
Tz. 35
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- bei Feststellungsklagen: besonderes Feststellungsinteresse (§ 41 Abs. 1 FGO)
Tz. 36
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- Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht bei Klageerhebung durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO)
Tz. 37
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- Form (§§ 64, 65 FGO) und bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen auch Frist der Klage (§ 47 FGO)
Tz. 38
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Tz. 39
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Tz. 40
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- allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse): Es handelt sich dabei um eine ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung für alle Verfahrensarten d...