Tz. 34
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Geldstrafen und Geldbußen, z. B. die in den §§ 369ff. bzw. 377 ff. AO angedrohten Ahndungen von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, sind keine Steuern. Diese Geldleistungen dienen – auch nicht als Nebenzweck – nicht der Erzielung von Einnahmen.
Tz. 35
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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