Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung entscheidet gem. § 94 Abs. 3 AO das Finanzgericht durch Beschluss, sofern die Einvernahme durch das Finanzgericht vorgenommen wird (§ 158 FGO). Umstritten ist, ob der mit der Vernehmung betraute Richter als Einzelrichter (so Brandis in Tipke/Kruse, zu § 158 FGO m. w. N.) oder Senat (Schwarz in HHSp, § 158 FGO Rz. 3; Woring in Gosch, § 158 FGO Rz. 8) entscheidet. U. E. bedarf es keiner Senatsentscheidung, da das Gesetz allgemein von "Finanzgericht" spricht und eine Einbindung des Senats in das Verfahren der eidlichen Vernehmung nicht vorgesehen ist. Die Gründe, die zur Verweigerung des Zeugnisses bzw. des Eidesberechtigen, ergeben sich nicht aus der ZPO (§§ 383ff. ZPO), sondern aus den §§ 101ff. AO. Schließlich hat das Gericht auch die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens selbst nachzuprüfen, wenn sie von der zu beeidigenden Person zur Begründung der Weigerung bestritten wird. Dabei wird mit Rücksicht auf die Anfechtbarkeit des an die Auskunftsperson gerichteten Auskunftsersuchens die Auskunftsverweigerung nur dann gerechtfertigt sein, wenn offensichtlich eine Auskunftspflicht nicht besteht. Diese Voraussetzung kann nur dann erfüllt sein, wenn schon das Gericht von sich aus zur Zurückweisung des finanzbehördlichen Ersuchens auf eidliche Vernehmung befugt gewesen wäre.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge