Tz. 21
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO müssen die betreffenden Steuern etc. durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, wie es sich aus Art. 108 GG i. V. m. dem FVG ergibt. Nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG werden Zölle, Finanzmonopole (heute nur noch das zum 31.12.2017 auslaufende Branntweinmonopol; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Rz. G 54), die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (TabSt, SchaumwSt, BierSt, BranntwSt, EnergieSt, KaffeeSt) einschließlich der EUSt (§ 21 UStG) und die Abgaben im Rahmen der EU durch Bundesfinanzbehörden (§§ 1 FVG, 6 Abs. 2 AO) verwaltet. Die übrigen Steuern werden gem. Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Landesfinanzbehörden (§§ 2 FVG, 6 Abs. 2 AO) verwaltet. Soweit solche Steuern ganz oder zum Teil dem Bund zufließen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 GG), werden sie im Auftrag des Bundes verwaltet (Art. 108 Abs. 3, Art. 85 GG).
Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ausschließlich zufließenden Steuern – die Realsteuern (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG, § 3 Abs. 2 AO) – kann die den Landesfinanzbehörden grds. vorbehaltene Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) übertragen werden (Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG). Die Flächenländer haben von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in den KAG geregelt, dass die hebeberechtigten Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der GewSt und GrSt zuständig sind (z. B. § 2 Abs. 7 SaarlKAG; Überblick bei Seer in Tipke/Kruse, § 1 AO Rz. 44). Demgegenüber verbleibt es in Bezug auf die Festsetzung der betreffenden Steuermessbeträge (§ 184 AO) und die Zerlegung (§ 185 AO) bei der auf Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden. Inwieweit die AO bei der Verwaltung der Realsteuern anwendbar ist, richtet sich nach § 1 Abs. 2 AO (s. Rz. 24). Es versteht sich von selbst, dass in den Stadtstaaten sowohl die Feststellung des Steuermessbetrages als auch die Festsetzung und Erhebung der Steuer den Landesfinanzbehörden obliegt. Die Anwendung der AO resultiert dort aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AO.
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Verwaltung der Steuer gehören das Steuerermittlungsverfahren, das Steueraufsichtsverfahren, das Steuerfestsetzungsverfahren, das Verfahren über außergerichtliche Rechtsbehelfe, das Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren und schließlich das Verfahren zur Ermittlung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (vgl. §§ 3ff. FVG).