Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die örtliche Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen bei selbstständiger Arbeit (Einheitswert des Betriebsvermögens und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder b AO, s. Rz. 1) liegt bei dem FA, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (BFH v. 16.11.2006, XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401; v. 25.08.2015, VIII R 53/13, juris). Wird die Tätigkeit im Bereich mehrerer FA ausgeübt, ist maßgeblich, wo sich der Schwerpunkt der Tätigkeit befindet; dies soll gewährleisten, dass das FA, in dessen Bezirk der Schwerpunkt der Berufstätigkeit liegt, eine umfassende Zuständigkeit für diese Tätigkeit im Ganzen erhält (BFH v. 10.06.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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