Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehen. Nach § 14 Satz 3 AO liegt eine Vermögensverwaltung in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Entscheidendes Kriterium ist daher, dass die Erzielung der Einnahmen usw. in erster Linie Ausfluss des Vermögens und nicht der unter Einsatz des Vermögens entfalteten Betätigung ist. Der Bereich der Vermögensverwaltung wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von vorhandenem Vermögen i. S. einer Fruchtziehung aus den zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund tritt (BFH v. 28.09.1987, VIII R 46/84, BStBl II 1988, 86). Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (BFH v. 25.05.2011, I R 60/10, BStBl II 2011, 858). Dies gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war (BFH v. 18.02.2016, V R 60/13, BStBl II 2017, 251). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft – auch bei wesentlicher Beteiligung – ist Vermögensverwaltung (BFH v. 25.08.2010, I R 97/09, BFH/NV 2011, 312), sofern mit ihr tatsächlich nicht ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird oder ein Fall der Betriebsaufspaltung vorliegt (AEAO zu § 64, Nr. 3 Satz 3 ff.).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vermögensnutzung kann auch dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen, wenn ihre Art und Weise, d. h. die bei der Vermögensnutzung entfalteten Aktivitäten, das übliche Maß überschreiten. Bei dieser Abgrenzung kann auch die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit herangezogen werden. So können spekulative An- und Verkäufe, häufiger Wechsel der Mieter und dadurch bedingter kaufmännischer Bürobetrieb, nicht unbedeutende Nebenleistungen des Vermieters u. Ä. die Beurteilung als Vermögensverwaltung ausschließen (BFH v. 17.12.1957, I 182/55 U, BStBl III 1958, 96). Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, weinbaulichen u. Ä. Betriebes geht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus (BFH v. 16.03.1977, I R 157/74, BStBl II 1977, 493; s. aber § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 KStG, der selbstbewirtschafteten Forstbetrieben trotz ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die Steuerbefreiung gewährt). Die Verpachtung von Betrieben aller Art ist grds. Vermögensverwaltung; erfordert sie jedoch einen größeren büromäßigen Aufwand, insbes. etwa den Einsatz von Personal, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.