Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Prozesshandlungen müssen klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden und dürfen nicht unter einer Bedingung (i. S. von § 158 BGB) stehen (st. Rspr., z. B. BFH 23.082017, X R 9/15, BFH/NV 2018, 42; BFH v. 12.10.2017, III B 32/17, BFH/NV 2018, 211). Dies gilt z. B. auch für einen Antrag auf Ergänzung des Protokolls nach § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO (BFH v. 16.01.2007, II S 18/06, BFH/NV 2007, 939). Das schließt allerdings nicht aus, neben einen unbedingten Hauptantrag einen Hilfsantrag für den Fall von dessen Erfolglosigkeit zu stellen; insoweit liegt lediglich ein innerprozessuales Bedingungsverhältnis vor. Zur Klageerhebung unter der Bedingung, dass PKH gewährt wird BFH v. 26.06.2009, III B 32/09, BFH/NV 2009, 1818 (s. § 142 FGO Rz. 12 f.). Ebenso wenig handelt es sich um eine unzulässige Bedingung oder Vorbehalt, wenn ein Beteiligter den Rechtsstreit in der Hauptsache unter der Voraussetzung für erledigt erklärte, dass die Klage bzw. das Rechtsmittel zulässig sei, da er nur die Rechtslage wiedergibt (BFH v. 01.08.2012, V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013; insoweit s. § 138 FGO Rz. 5). Darüber hinaus kann ein Beteiligter seine Prozesshandlung grds. gegenständlich beschränken (BFH 20.06.2016, VI B 115/15, BFH/NV 2016, 1482). So kann etwa sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO daran anknüpfen, dass eine Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter anstelle des Senats oder aber allein eine Entscheidung durch den Senat ergeht (BFH 20.06.2016, VI B 115/15, BFH/NV 2016, 1482; Schallmoser in HHSp, § 90 FGO Rz. 46, 72).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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