Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Gläubiger oder Empfänger ist vom Stpfl. aufgrund des Benennungsverlangens "genau zu benennen". Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (BFH v. 11.07.2013, IV R 27/09, BStBl II 2013, 989 m. w. N.). Die mit § 160 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgte Zielsetzung ist dann erst erreicht, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt ist und die Finanzbehörde überprüfen kann, ob er seine steuerlichen Pflichten entweder erfüllt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (st. Rspr.: u. a. BFH v. 11.07.2013, IV R 27/09, BStBl II 2013, 989 m. w. N.). Das FA hat keine Ermittlungspflicht im Rahmen des § 160 AO (BFH v. 11.07.2013, IV R 27/09, BStBl II 2013, 989 m. w. N.).
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die genaue Benennung verlangt die Angabe des vollen Namens des wahren Empfängers und seiner Anschrift, wobei es auf die Anschrift zur Zeit der Zahlung o. Ä. ankommt, weil der Stpfl. das Risiko von Veränderungen nicht zu tragen braucht (BFH v. 10.03.1999, XI R 10/98, BStBl 1999, 434). Ausländische Empfänger müssen in dem Umfang benannt werden, dass ihre Steuerpflicht im Inland mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (AEAO zu § 160, Nr. 4 Satz 2). Dass auch weitere Angaben zur Art des Geschäfts usw. erforderlich sind (so Rüsken in Klein, § 160 AO Rz. 9; wohl auch Seer in Tipke/Kruse, § 160 AO Rz. 24), ergibt sich m. E. nicht aus § 160 AO, sondern aus der zuvor zu treffenden Entscheidung, ob Betriebsausgaben u.Ä. vorliegen, die sich steuermindernd auswirken.
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Domizilgesellschaften genügt zur genauen Empfängerbezeichnung nicht die Angabe der Domizilgesellschaft oder ihrer Anteilseigner bzw. der in ihrem Namen auftretenden Personen, weil diese regelmäßig nicht die Empfänger der Leistung sind. Dies sind vielmehr die Auftragnehmer der Domizilgesellschaft, die die vertraglichen Leistungen ausführen und die hierfür geschuldete Gegenleistung beanspruchen können (BFH v. 05.11.2001, VIII B 16/01, BFH/NV 2002, 312 m. w. N.).
Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Benennung ist nicht ausreichend, wenn die benannte Person nicht existent oder zwar existent, der mitgeteilte Name aber fingiert, d. h. als Empfänger falsch ist (BFH v. 24.06.1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51 m. w. N.). Verbleibende Unklarheiten gehen zulasten des Stpfl., auch wenn sie unverschuldet sind. Auch bei Domizilgesellschaften braucht das FA nicht aufzuklären, wer hinter ihnen steht (BFH v. 05.11.2001, VIII B 16/01, BFH/NV 2002, 312 m. w. N.).
Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Verschärfung der Benennungspflicht enthält § 16 Abs. 1 AStG bei Geschäftsbeziehungen zu anderen Personen und Gesellschaften im nur unwesentlich besteuernden Ausland; danach hat der Stpfl. im Anwendungsbereich des § 16 AStG den Gläubiger oder Empfänger i. S. des § 160 AO erst dann genau bezeichnet, wenn er alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben (s. Müller, DB 2011, 2743). Die Richtigkeit seiner Angaben muss er auf Verlangen des Finanzamts unter Androhung der Folgen aus § 16 Abs. 1 AStG i. V. m. § 160 Abs. 1 AO gem. § 95 AO an Eides statt versichern.