Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Geschwister (Brüder und Schwestern) haben mindestens einen Elternteil gemeinsam (voll- oder halbbürtige Geschwister) (AEAO zu § 15, Nr. 3). Durch Annahme als Kind (§§ 1741ff. BGB) wird ebenfalls ein Geschwisterverhältnis zu den Kindern des Annehmenden begründet (§ 1754 BGB). Nicht unter die Vorschrift fallen die mit in eine Ehe gebrachten Kinder, die keinen Elternteil gemeinsam haben (AEAO zu § 15, Nr. 3). Beachte aber auch § 15 Abs. 2 AO (s. Rz. 14).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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