Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gewohnheitsrecht ist auch eine Rechtsquelle und entsteht, wenn bestimmte ungeschriebene Regeln über einen längeren Zeitraum befolgt werden (consuetudo) und nach der allgemeinen Überzeugung der nach Sachkunde und Interesse zu bestimmenden beteiligten Kreise als verbindliches Recht betrachtet werden (communis opinio iuris; z. B. BVerfG v. 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122, 248). Wegen des Vorbehalts des Gesetzes, der im Steuerrecht eine besondere Bedeutung hat, kommt jedenfalls eine Begründung oder Verschärfung von Steuertatbeständen durch Gewohnheitsrecht nicht in Betracht (Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz. 104; Wernsmann in HHSp, § 4 AO Rz. 703; Neumann in Gosch, § 4 AO Rz. 11). Für Steuerbegünstigungen wird dies anders gesehen (z. B. BFH v. 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH v. 26.09.2007, V B 8/06, BStBl II 2008, 405). Wegen der an sich strengen Rückkoppelung aller steuerrechtlichen Regelungen an das Gesetz kann die Bildung von Gewohnheitsrecht im Bereich des Steuerrechts nur die absolute Ausnahme sein (vgl. z. B. BFH zur – fehlenden – gewohnheitsrechtlichen Befreiung der Kirche von Gerichtsgebühren BFH v. 11.11.1997, VII E 6/97, BStBl II 1998, 121).

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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