Tz. 37
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Sowohl in den Fällen des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO als auch des § 93 Abs. 8 AO sieht das Gesetz in § 93 Abs. 9 AO Hinweispflichten zugunsten des Betroffenen vor. Der Betroffene ist vor einem Abrufersuchen auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen (§ 93 Abs. 9 Satz 1 AO). Ein individueller Hinweis ist nicht erforderlich. Ein ausdrücklicher Hinweis in amtlichen Vordrucken oder Merkblättern ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall reicht aus. Folglich kann der Hinweis z. B. schon bei der Antragstellung auf steuerliche Vergünstigungen oder – außerhalb steuerrechtlicher Regelungen – bei einem Antrag auf Leistungen erfolgen. Wird ein solcher allgemeiner Hinweis erteilt, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Behörde vor einem konkreten Abruf nochmals auf den nunmehr bevorstehenden Hinweis aufmerksam macht. Der Hinweis macht ein Auskunftsverlangen vor dem Abruf nicht entbehrlich.
Tz. 38
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach erfolgtem Abruf ist der Betroffene über den durchgeführten Kontenabruf zu benachrichtigen (§ 93 Abs. 9 Satz 2 AO). In welcher Form diese Benachrichtigung zu erfolgen hat, ist nicht geregelt. Eine gesonderte Information kann insbes. dann geboten sein, wenn die Behörde aufgrund des Ergebnisses des Abrufs weitere Ermittlungen anstellen will oder Erkenntnisse zulasten des Betroffenen verwerten will, z. B. im Rahmen einer Schätzung. Werden hingegen die bisher bekannten Angaben verifiziert, kann es ausreichen, wenn der Hinweis in einem Zusatz z. B. zum Steuerbescheid, angebracht wird (AEAO zu § 93, Nr. 2.8).
Tz. 39
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Sowohl der Hinweis über einen möglichen als auch eine Benachrichtigung über einen durchgeführten Kontenabruf unterbleiben in den in § 93 Abs. 9 Satz 3 AO genannten Fällen. Es handelt sich um folgende Fallgruppen, in denen das Interesse des Betroffenen von der Kenntnis des Kontenabrufs hinter kollidieren Interessen zurücktritt, nämlich soweit
- die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 AO (Zurücktreten der Informationspflicht der Finanzbehörde) vorliegen oder
- die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist.
Für den Fall, dass der betroffenen Person keine Auskunft erteilt wird, verweist § 93 Abs. 9 Satz 4 AO auf die entsprechende Anwendung des § 32b Abs. 5 AO, der unter den dort genannten Voraussetzungen einen eigenständigen Auskunftsanspruch begründet. § 93 Abs. 9 Satz 5 und 6 AO regeln die Anwendbarkeit der Mitteilungspflichten auf die Fälle der Abrufe nach Abs. 8, schränken ihn aber ein, soweit die Abrufe durch die Polizeivollzugsbehörden oder die Verfassungsschutzbehörden der Länder veranlasst wurden oder soweit eine bundesgesetzliche Bestimmung die Mitteilung ausschließt.