Tz. 45
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Verfahren der FGO gliedert sich in die Klage zum FG, der im Regelfall ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren der Finanzverwaltung (§§ 347ff. AO) vorausgeht, und die gegen finanzgerichtliche Urteile stattfindende Revision zum BFH. Gegen Entscheidungen der FG, die nicht Urteile oder diesen gleichstehende Gerichtsbescheide (§ 90a FGO) sind, findet die Beschwerde zum BFH statt (§ 128 FGO). Zum Klagensystem s. Rz. 18 ff.
Tz. 46
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Verfahren streiten gleichstehende Beteiligte – der Stpfl. als Kläger, die Finanzbehörde als Beklagter – vor dem unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Gericht, das auch in seiner organisatorischen Gestaltung von den Verwaltungsbehörden getrennt und deren Einfluss institutionell entzogen ist (§§ 1, 3 FGO).
Tz. 47
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der gesetzliche Richter i. S. von Art. 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird u. a. durch die Regelungen in §§ 4, 27 FGO gewährleistet. Die Mitwirkung des Laienelementes bei den FG wurde beibehalten, daher entscheiden die Senate grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 FGO). Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen bestimmen sich vorwiegend nach den Vorschriften des Zivilprozesses (§ 51 FGO). Die Beteiligung anderer Personen am Verfahren, deren steuerliche Interessen von der Entscheidung berührt werden, ist als Beiladung, die Prozessführung mehrerer Personen in Anlehnung an die Streitgenossenschaft der ZPO geregelt (§§ 59, 60 FGO).
Tz. 48
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Verfahren entfaltet sich im Rahmen der von den Beteiligten gestellten "Anträge" (§§ 65 bis 68, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) nach dem Grundsatz des Amtsbetriebes (§ 77 Abs. 1 Satz 4 FGO); auf Stellung sachdienlicher Anträge hat das FG hinzuwirken. Die mündliche Verhandlung ist der vom Gesetz vorgesehene Regelfall (§ 90 FGO); in ihr werden auch die Beweise erhoben, soweit das nicht ausnahmsweise schon vorher durch beauftragte oder ersuchte Richter geschieht (§ 81 FGO). Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Regeln des Zivilprozesses (§ 82 FGO), soweit nicht die Besonderheiten des Verfahrensgegenstandes – Ermittlung von Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes – Ausnahmen bedingen; auf die Verpflichtung dritter Personen zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Einsicht, insbes. in Bücher und Schriftstücke, kann auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden (§§ 83 bis 89 FGO).
Tz. 49
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der äußere Gang des Verfahrens – Klageerhebung (§§ 64, 65 FGO), Schriftsätze (§ 77 FGO), Akteneinsicht (§ 78 FGO), öffentliche mündliche Verhandlung (§§ 79, 91 bis 94 FGO), Beweiserhebung (§§ 82 bis 89 FGO) und Urteilsfindung (§§ 103 bis 109 FGO) – trägt die justizförmlichen Züge der ordentlichen Gerichtsbarkeit.