Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine feste Geschäftseinrichtung dient der Tätigkeit eines Unternehmens, wenn der Unternehmer sie für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt (BFH v. 30.10.1996, II R 12/92, BStBl II 1997, 12 m. w. N.). Unternehmerische Tätigkeit ist selbstständig ausgeübte Tätigkeit, d. h. ohne persönliche Abhängigkeit im Hinblick auf Ort, Zeit sowie Art und Weise der Ausübung. Es ist ohne Belang, ob die entsprechende Tätigkeit gewerblich oder anderweitig beruflich ausgeübt wird. Unternehmen ist daher nicht nur das gewerbliche Unternehmen, sondern auch der land- und forstwirtschaftliche Betrieb und die Tätigkeit des Freiberuflers (AEAO zu § 12, Nr. 1). Der Unternehmensbegriff entspricht dem des § 2 Abs. 1 UStG.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Maßgeblich ist die Förderung des unternehmerischen Zwecks, gleichgültig ob es sich dabei um Haupt- oder Nebentätigkeiten, um eine technische, kaufmännische oder handwerkliche Art der Tätigkeit, um die ausschließliche oder teilweise Förderung des unternehmerischen Zwecks handelt. Nicht erforderlich ist der Einsatz von Personal (Unternehmer, Arbeitnehmer, fremdes weisungsabhängiges Personal, Subunternehmer) in oder an der Geschäftseinrichtung. Das Tätigwerden des Unternehmens mit der Geschäftseinrichtung reicht aus (BFH v. 30.10.1996, II R 12/92, BStBl II 1997, 12). Es muss aber von einer gewissen Dauer sein. Daher können auch vollautomatisch arbeitende Betriebsvorrichtungen wie Pipelines, Pumpstationen, Internet-Server, Satellitenempfangs- und Hausverteilungsanlagen Betriebstätten sein, solange der Unternehmer diese jederzeit warten kann (Buciek, DStZ 2003, 139, 142; BFH v. 16.09.2005, III B 82/04, BFH/NV 2006, 130 f.).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Einrichtung oder Anlage muss der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar dienen. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes weisungsabhängiges Personal oder Subunternehmer tätig werden oder wenn ihm die gewerbliche Tätigkeit des Pächters einer Geschäftseinrichtung oder Anlage zuzurechnen ist. Dies gilt auch beim Einsatz eines Subunternehmers (BFH v. 26.07.2017, III R 4/16, BFH/NV 2018, 233). Die Überlassung zur Nutzung durch andere Unternehmer, z. B. durch Vermietung oder Verpachtung, reicht nicht aus. Von Mineralölunternehmern verpachtete Tankstellen sind ausschließlich Betriebstätten des Pächters (BFH v. 30.06.2005, III R 76/03, BStBl II 2006, 84). Auch die im Ausland gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke eines Hofs mit Geschäftsleitung im Inland begründen eine Betriebstätte, wenn sie der unternehmerischen Tätigkeit dienen (BFH v. 02.04.2014, I R 68/12, BFH/NV 2014, 1248). Bei der Betriebsaufspaltung ist die Betriebsgesellschaft grds. nicht als Betriebstätte des Besitzunternehmens anzusehen (BFH v. 17.07.1991, I R 98/88, BStBl II 1992, 246 f.; BFH v. 04.07.2012, I R 38/10, BStBl II 2012, 782). Die Unterhaltung von Erholungsheimen und anderen, ausschließlich den sozialen Belangen der Arbeitnehmer eines Unternehmens dienenden Einrichtungen dient ebenfalls nicht unmittelbar unternehmerischen Zwecken und ist daher keine Betriebstätte des Unternehmens (BFH v. 29.11.1960, I B 222/59 U, BStBl III 1961, 52; BFH v. 07.03.1979, I R 145/76, BStBl II 1979, 527; a. A. Buciek in Gosch, § 12 AO Rz. 23; Drüen in Tipke/Kruse, § 12 AO Rz. 22).