Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch § 159 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 102 AO nicht eingeschränkt. Eine Benennungspflicht besteht nicht, wenn der Stpfl. durch ihre Befolgung das Berufsgeheimnis brechen würde, es sei denn, der Berufsangehörige sei von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden (§ 102 Abs. 3 AO) oder es handele sich um die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen i. S. des § 104 Abs. 2 AO (AEAO zu § 159).

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Auskunftsverweigerungsrecht betrifft nur diejenigen Rechte und Sachen, die dem Berufsträger in dieser Eigenschaft anvertraut worden sind. Der Berufsangehörige kann sich auf sein Berufsgeheimnis insoweit berufen, als er die Namen der Treugeber nicht nennen muss. Die bloße Behauptung, es bestehe ein Auskunftsverweigerungsrecht, genügt dagegen nicht, um die Zurechnung zu vermeiden. Vielmehr muss das Treuhandverhältnis als solches nachgewiesen sein (BFH v. 27.09.2006, IV R 45/04, BStBl II 2007, 39 m. w. N.). Es muss nachgewiesen werden, dass es sich nicht um eigene, sondern um fremde Rechte oder Sachen handelt, etwa durch Anlegung eines "Anderkontos" und durch Vorsorge für den Fall des Todes, indem dann ein anderer Berufsangehöriger verfügungsberechtigt ist und die Vermögenswerte nicht in den Nachlass des bisher verwaltenden fallen (s. dazu BFH v. 16.10.1986, II R 220/83, BFH/NV 1988, 424; BFH v. 16.10.1986, II R 234/82, BFH/NV 1988, 426). Kann der Nachweis, dass es sich nicht um eigene Rechte oder Sachen handelt, nur durch Bruch des Berufsgeheimnisses geführt werden, ist dies von der Finanzbehörde in den Ermessenserwägungen zu beachten; ggf. hat sie eigene Ermittlungen anzustellen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Berufsangehörige bei der Benennung des Rechts- oder Sacheninhabers von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht.

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts können m. E. andere Auskunftsverweigerungsrechte (§§ 101, 103 AO) nicht in den Schutz des § 159 Abs. 2 AO einbezogen werden (ebenso Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 159 AO Rz. 29 i. V. m. § 160 AO Rz. 96 f.; Seer in Tipke/Kruse, § 159 AO Rz. 14 a. E.). Zum Verhältnis des § 159 AO zu § 30a AO s. Rz. 8a.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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