Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Behörde darf sich nach pflichtgemäßem Ermessen für den Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage dem Widerruf des Verwaltungsakts vorbehalten. So ist in der Stundung "bis auf weiteres" ein Widerrufsvorbehalt zu sehen. Aufgrund der auf die Zukunft gerichteten Wirkung des Widerrufs kommt ein Widerrufsvorbehalt nur bei Dauerverwaltungsakten (s. § 118 AO Rz. 26) in Betracht. Nicht nur der Widerrufsvorbehalt, sondern auch der Widerruf selbst steht im Ermessen der Behörde. Der Widerruf muss dem Gesetzeszweck dienen. Er ist nicht zulässig, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (Seer in Tipke/Kruse, § 120 AO Rz. 17).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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