Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 284 Abs. 5 Satz 1 AO erklärt diejenige Vollstreckungsbehörde für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen die in § 284 Abs. 5 Satz 1 AO normierten Zuständigkeitsvoraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft nur abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist (§ 284 Abs. 5 Satz 2 AO), ansonsten muss sie die zuständige Vollstreckungsbehörde ersuchen, die Versicherung abzunehmen (BFH v. 02.12.2011, VII B 71/11, BFH/NV 2012, 690; s. § 250 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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