Tz. 40
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 ist § 152 AO für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 – ohne Berücksichtigung möglicher Fristverlängerungen (Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 2 EGAO) abzugeben sind (Art. 97 § 8 Abs. 4 EGAO), neu gefasst worden. Gemäß Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 4 EGAO kann das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats einen abweichenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt bestimmen, wenn bis zum 30.06.2018 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung der Neuregelung noch nicht erfüllt sind.
Tz. 41
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hintergrund der Änderung des § 152 AO war der Umstand, dass die Regelungen zum Verspätungszuschlag den Bedürfnissen des Massenverwaltungsverfahrens und dabei insbes. den Anforderungen an eine vollelektronische Bearbeitung von Steuererklärungen angepasst werden sollten. Aus diesem Grund ist in den meisten Fällen keine Ermessensentscheidung mehr zu treffen, sondern die Festsetzung des Verspätungszuschlags dem Grunde und der Höhe nach zwingend vorgeschrieben.
Tz. 42-44
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
I. Grundtatbestand
Tz. 45
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 152 Abs. 1 AO n. F. entspricht im Grundsatz § 152 Abs. 1 AO a. F. (vgl. dazu Rz. 6 ff.). Einzig durch die neu formulierte Verschuldensregelung ist nunmehr gesetzlich festgelegt, dass der Erklärungspflichtige die Entschuldbarkeit (vgl. dazu Rz. 8 ff.) glaubhaft zu machen hat (nicht gefordert ist der Beweis). Zudem ist nunmehr in die Verschuldenszurechnung auch der gewillkürte Vertreter einbezogen, der aber wohl unter der alten Fassung des § 152 Abs. 1 AO regelmäßig als Erfüllungsgehilfe anzusehen war (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 21).
Tz. 46
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist die schuldhaft verspätete Abgabe einer Steuererklärung gegeben, hat das FA zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird (vgl. Rz. 10 ff.). Während für die Frage, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, auf die bisherigen Grundsätze verwiesen werden kann (vgl. Rz. 11 f.), gibt § 152 AO n. F. lediglich in § 152 Abs. 8 Satz 2 AO n. F. – anders als § 152 Abs. 2 AO a. F. – eine Orientierung über die anzustellenden Ermessenserwägungen. Danach sind bei der Ermessenausübung – soweit die Höhe des Verspätungszuschlags nicht zwingend vorgegeben ist (vgl. Rz. 70 ff.) – neben dem Grad des Verschuldens (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 38 und 74; a. A. Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 12 und 72) die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen. Folglich scheidet auch bei einer Steuerfestsetzung über null Euro die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht aus (Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 37); jedoch ist im Rahmen der Ermessensentscheidung dieser Umstand zu berücksichtigen. Auch die Höhe des aus der Steuerfestsetzung folgenden Zahlungsanspruchs ist – unter Berücksichtigung der Mindestbeträge (vgl. § 152 Abs. 5 bis 7 AO n. F.) – in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.
Tz. 47
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Allerdings gelten die Regelungen des § 152 Abs. 5 bis 7 AO n. F. auch bei Anwendung des § 152 Abs. 1 AO n. F. (Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 61; a. A. wohl Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 37 sowie Rz. 47 ff.), weshalb in diesen Fällen lediglich das Entschließungsermessen durch das FA auszuüben und näher zu begründen ist (vgl. zum Begründungsumfang bei Anwendung des § 152 Abs. 5 bis 7 AO n. F. Rz. 62).
Tz. 48
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Als Kappungsgrenze ist weiterhin der Betrag von 25 000 Euro zu beachten (§ 152 Abs. 10 AO n. F.), wobei die FinVerw. im Rahmen einer Selbstbindung einen Verspätungszuschlag über 5 000 Euro nur festsetzen will, wenn ansonsten ein entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann (AEAO zu § 152 AO, Nr. 7).
Tz. 49
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
II. Obligatorischer Verspätungszuschlag
1. Grundsätzlicher Anwendungsbereich
Tz. 50
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 152 Abs. 2 AO n. F. regelt abweichend von § 152 Abs. 1 AO n. F. Fälle, in denen ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, also eine Ermessensausübung unterbleibt. Ein Verspätungszuschlag ist danach zwingend festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, entweder
abgegeben wurde.
Tz. 51
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zwar orientieren sich die Fristen an denen des § 150 AO n. F. für sog. "Berater-Erklärungen", § 152 Abs....