Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 141 Abs. 3 AO geht als Folge aus der Objektgebundenheit der Buchführungspflicht (s. Rz. 3) diese auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen (nicht bloß einen Teilbetrieb, vgl. BFH v. 24.02.1994, IV R 4/93, BStBl II 1994, 677) übernimmt (zum Merkmal "Betrieb im Ganzen" s. § 75 AO Rz. 10 ff.). Die Vorschrift ordnet ausdrücklich an, dass die Buchführungspflicht auch auf denjenigen übergeht, der den Betrieb im Ganzen nur als dinglicher oder obligatorischer Nutzungsberechtigter (z. B. Pächter) übernimmt. Abweichend von § 141 Abs. 2 AO ist ein Hinweis auf den Beginn der Buchführungspflicht dann nicht erforderlich (§ 141 Abs. 3 Satz 2 AO). Naturgemäß entbindet der Übergang der Buchführungspflicht aber weder den abtretenden noch den übernehmenden Inhaber von der Verpflichtung, das jeweilige Rumpfwirtschaftsjahr bilanzmäßig darzustellen (s. auch BFH v. 23.08.1979, IV R 95/75, BStBl II 1980, 8). Werden ein buchführungspflichtiger und ein nicht buchführungspflichtiger Betrieb zu einem Betrieb vereint, erstreckt sich die Buchführungspflicht auf den Gesamtbetrieb (BFH v. 06.11.2003, IV R 27/02, BFH/NV 2004, 753). Werden beide Betriebe nicht vereint, geht die Buchführungspflicht nicht über, s. Rz. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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