Burkhard/Adler, Unbestimmte Einleitungsverfügungen entfalten keine Sperrwirkung, DStZ 2000, 592;

Mösbauer, Die Einleitung des Strafverfahrens als Tatbestandsmerkmal für den Ausschluss der Selbstanzeige nach § 371 AO, DB 2001, 836;

Schützeberg, Der persönliche, sachliche und zeitliche Umfang der Sperrwirkung bei der Selbstanzeige nach § 371 AO, StBp 2009, 223.

 

Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit, wenn einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer, s. § 28 Abs. 2 StGB) oder seinem Vertreter (s. §§ 34 bis 36 AO) die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden sein. Die Sperrwirkung greift wegen der Tat ein, die in der Einleitungsverfügung konkret umschrieben ist (BGH v. 06.06.1990, 3 StR 183/90, wistra 1990, 308; a. A. LG Stuttgart v. 16.04.1985, 8 KLs 306/84, wistra 1985, 203; LG Hamburg v. 04.03.1987, (50) 187/86 Ns, wistra 1988, 183: es gilt der prozessuale Tatbegriff i. S. des § 264 StPO). Dabei ist konkret anzugeben, in welcher Handlungsweise die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit erblickt wird (Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens "wegen der Tat"; BGH v. 06.06.1990, 3 StR 183/90, wistra 1990, 308).

 

Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist in § 397 Abs. 1 AO geregelt. Die lediglich aktenmäßige Einleitung des Strafverfahrens (s. § 397 Abs. 2 AO) löst die Sperrwirkung noch nicht aus. Nach der Gesetzesbegründung ist die Straffreiheit nicht nur für den Täter oder Beteiligten ausgeschlossen, dem die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben worden ist, sondern für alle Tatbeteiligten (BT-Drs. 18/3018, 11). Die Einleitung muss nach § 397 Abs. 3 AO spätestens in dem Zeitpunkt mitgeteilt werden, in dem der Beschuldigte aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der verdächtigten Straftat stehen. Der Hinweis des Außenprüfers, dass die strafrechtliche Würdigung eines Sachverhalts einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt (s. § 201 Abs. 2 AO), steht der amtlichen Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens nach § 397 Abs. 3 AO nicht gleich, löst also die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO nicht aus. Im Gegenteil kann eine verspätete Bekanntgabe der Einleitung zu Verwertungsverboten führen (s. § 397 AO Rz. 7 und § 10 BpO).

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Den Begriff des Vertreters im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO erfüllen alle – gesetzlichen, satzungsmäßigen oder rechtsgeschäftlichen – Vertreter im Sinne der §§ 34, 35 AO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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