Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Jestädt, Ist die "kleine Selbstanzeige" gem. § 378 Abs. 3 AO nach einer Außenprüfung sinnvoll? BB 1998, 1394;
Reichling, Selbstanzeige und Verbandsgeldbuße im Steuerstrafrecht, NJW 2013, 2233.
Tz. 21
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Täter kann nach näherer Maßgabe des § 378 Abs. 3 AO Bußgeldfreiheit erlangen. Die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO sind für die leichtfertige Steuerverkürzung gemildert. Die Bußgeldfreiheit kann auch dann noch erlangt werden, wenn eine Steuerprüfung bereits im Gange ist oder die Tat schon ganz oder teilweise entdeckt war. Nur darf dem Täter oder seinem Vertreter (im Sinne der §§ 34, 35 AO) nicht bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens eröffnet worden sein (s. § 397 Abs. 3 AO).
Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wie bei der strafbefreienden Selbstanzeige (s. § 371 AO) muss der Täter seine unterbliebenen oder unzutreffenden Angaben nachholen, ergänzen oder berichtigen (s. § 371 AO Rz. 4 ff.). Das OLG Celle (OLG Celle v. 19.12.1963, 1 Ss 402/63, NJW 1964, 989, 1735) lässt dazu eine bloße Anbahnung der Berichtigung bzw. Nachholung genügen. An den erforderlichen eigenen Aufdeckungsbeitrag des Täters sind im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer vorsätzlichen Tat (OLG Hamburg v. 12.02.1985, 1 Ss 191/84, BB 1985, 1779), weil es einem nur fahrlässig handelnden Täter häufig an der Kenntnis seines Verstoßes fehlt. Die Rechtsprechung (BayObLG v. 02.12.1980, 4 St 168/80, DB 1981, 874) lässt die erforderliche Nachholung bzw. Berichtigung sogar gegenüber dem Betriebsprüfer zu. Oft erkennt der Stpfl. erst während der Prüfung seinen Fehler, sodass er ihn erst jetzt berichtigen kann. Die bloße Anerkennung der Prüfungsergebnisse erfüllt die Voraussetzungen einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige im Zweifel nicht (OLG Oldenburg v. 18.09.1997, Ss 335/97, wistra 1998, 71; Joecks in JJR, § 378 AO Rz. 72; a. A. OLG Karlsruhe v. 30.11.1995, 2 Ss 158/95, wistra 1996, 117).
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Selbstanzeige kann durch einen Vertreter erstattet werden (s. § 371 AO Rz. 9).
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Wirkung der Selbstanzeige (§ 378 Abs. 3 AO) s. § 371 AO Rz. 32 ff. Wie im Falle der vorsätzlichen Hinterziehung hängt auch die bußgeldbefreiende Wirkung der Selbstanzeige davon ab, dass der Tatbeteiligte die zu seinen Gunsten verkürzten Beträge innerhalb der ihm hierfür bestimmten Frist nachentrichtet (§ 378 Abs. 3 Satz 2 AO). Diese Voraussetzung entfällt für solche Beteiligte, die aus der Tat keinen Steuervorteil gezogen haben (s. § 371 AO Rz. 26 ff.). Da Hinterziehungszinsen nach § 235 AO eine vorsätzliche Tat voraussetzen, ist anders als bei § 371 Abs. 3 AO für deren Einbeziehung in die Nachentrichtungspflicht bei § 378 Abs. 3 AO kein Raum.
Tz. 25
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Unterscheidung zwischen der Straftat der Steuerhinterziehung und der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung hat unterschiedliche Konsequenzen hinsichtlich der Ausschlusstatbestände der straf- bzw. bußgeldbefreienden Selbstanzeige zur Folge. Wie die Frage des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit über die Qualifizierung einer Steuerverkürzung als Straftat (s. § 370 AO) oder als Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO) entscheidet, kann auch die Wirksamkeit einer Selbstanzeige von diesem Kriterium abhängen. Hat der Täter die Anzeige beispielsweise erst nach dem Erscheinen eines Prüfers der Finanzbehörde erstattet, so hängt ihre Wirkung davon ab, wie die zugrunde liegende Steuerverkürzung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands zu beurteilen ist. Wird vorsätzliche Begehung festgestellt, wirkt die Anzeige wegen Nichterfüllung der Voraussetzung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nicht strafbefreiend. Ergibt sich hingegen, dass die Verkürzung nur leichtfertig bewirkt war, tritt die Bußgeldfreiheit ein, weil den Erfordernissen des § 378 Abs. 3 AO entsprochen ist.
Tz. 26
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Bußgeldfreiheit kommt aufgrund der Verweisung in § 378 Abs. 3 Satz 2 AO auf § 371 Abs. 4 AO auch denjenigen zugute, denen in Fällen des § 153 AO die ursprüngliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der berichtigten bzw. nachgeholten Erklärung zur Last fällt (s. § 371 AO Rz. 35 ff.).
Tz. 27
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Zusammenhang mit § 378 Abs. 3 AO ist die Berichtigungspflicht nach § 153AO auchunter einem anderen Blickwinkel von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift ist der Steuerpflichtige oder dessen Vertreter verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Erklärungen zu berichtigen oder zu vervollständigen, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nachträglich erkennt und wenn es zu einer Verkürzung bereits gekommen ist oder kommen kann. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird durch § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO als Steuerhinterziehung durch Unterlassen erfasst (s. § 370 AO Rz. 18). Daraus folgt für § 378 Abs. 3 AO die Pflicht zur Selbstanzeige. Umgekehrt muss diese aber bußgeldbefreiende Wirkun...