Bittmann, Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, wistra 2009, 414;
Fezer, Inquisitionsprozess ohne Ende, NStZ 2010, 177;
Tormöhlen, Verständigung im (Steuer-)Strafverfahren, AO-StB 2010, 176;
Beyer, Prozessprobleme beim steuerstrafrechtlichen Deal, AO-StB 2012, 185;
Knauer/Lickleder, Die obergerichtliche Rechtsprechung zu Verfahrensabsprachen nach der gesetzlichen Regelung – ein kritischer Überblick, NStZ 2012, 366;
Kranenberg, Verständigung im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2012, 92;
Bittmann, Die kommunikative Hauptverhandlung im Strafprozess, NJW 2013, 3017;
Sauer, Absprachen im Strafprozess, 2014;
Sauer, Absprachen im Strafprozess, 2014;
Schneider, Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verfahrensverständigung im Anschluss an das Urteil des BVerfG vom 19. März 2013 – Teil 1, NStZ 2014, 192; Teil 2, NStZ 2014, 252;
Seer, Verständigungen an der Schnittstelle von Steuer- und Steuerstrafverfahren, BB 2015, 214;
Tormöhlen, Neues zur Verständigung im Steuerstrafverfahren, AO-StB 2016, 287.
Tz. 7a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ebenso wie im Besteuerungsverfahren (zur tatsächlichen Verständigung s. vor §§ 204 – 207 AO Rz. 15 ff.) besteht im Strafverfahren ein praktisches Bedürfnis für Vereinbarungen über den Verfahrensgegenstand. Vereinbarungen werden im Strafverfahren praktiziert und sind rechtlich zulässig. Eine Vereinbarung über den Schuldspruch, d. h. die Strafbarkeit der Tat selbst, ist aber unzulässig (BGH v. 03.03.2005, Gsst 1/04, NJW 2005, 1440).
Tz. 7b
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Große Senat des BGH hatte die Standards der Rechtsprechung zusammenfasst und viele Zweifelsfragen geklärt, aber auch beim Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung gefordert (BGH v. 03.03.2005, Gsst 1/04, NJW 2005, 1440; zur Kritik an den Vorschlägen Meyer-Goßner, NStZ 2007, 425; Fischer, NStZ 2007, 433). Seit dem 04.08.2009 sind die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BGBl I, 2353) zu beachten, die weitgehend, die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze aufnehmen aber auch modifizieren. Die Urteilsabsprache ist nun in § 257c StPO geregelt. Absprachen müssen an den Grundsätzen des fairen Verfahrens gemessen werden (BGH v. 09.06.2004, 5 StR 579/03, wistra 2004, 424, 427) und dürfen nicht außerhalb des prozessförmigen Geschehens getroffen werden (BGH v. 15.05.1997, 1 StR 142/97, NStZ 1997, 561). Das BVerfG hat die gesetzlichen Regelungen als verfassungsgemäß bestätigt und ihre strikte Einhaltung angemahnt (BVerfG v. 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, NJW 2013, 1058; EGMR v. 29.04.2014, 9043/05 – Natsvlishvili u. Togonidze/Georgien, NJE 2015, 1745 zur Vereinbarkeit von Verständigungen mit der EMRK). Vereinbarungen sind in jedem Stadium des Verfahrens zu protokollieren (§§ 160b, 202a Satz 2 und § 212 StPO). Die Grenze der Zulässigkeit liegt in § 136a StPO, denn durch ein Vereinbarungsangebot darf der Beschuldigte nicht in seiner Freiheit der Willensbetätigung oder seiner Entschlusskraft beeinträchtigt werden (BVerfG v. 27.01.1987, 2 BvR 1133/86, wistra 1987, 134). Ein von einem Abspracheangebot immer ausgehender Druck, ist nur dann hinzunehmen, wenn dem Angeklagten ein Verhalten angesonnen wird, das mit dem Gegenstand des Strafverfahrens im Zusammenhang steht (BGH v. 19.02.2004, 4 StR 371/03, NStZ 2004, 338). Eine Verständigung, die ein Geständnis des Angeklagten und das Obermaß der zu verhängende Strafe zum Gegenstand hat, ist zulässig (BGH v. 10.06.1998, 2 StR 156/98, NStZ 1999, 92), sie muss aber unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden (BGH 30.10.1991, 2 StR 200/91, NJW 1992, 519) und protokolliert werden (§ 273 Abs. 1a StPO; BGH v. 05.08.2003, 3 StR 231/03, NStZ 2004, 342). Die Übergehung eines Verfahrensbeteiligten kann bei Vorliegen weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter begründen (BGH v. 15.02.2005, 5 StR 536/04, wistra 2005, 268; zur Pflicht der Belehrung des Angeklagten nach § 257c Abs. 5 StPO vgl. BVerfG v. 15.08.2014, 2 BvR 2048/13, NJW 2014, 3506). Das alles schließt Vorgespräche nicht aus (BGH v. 26.08.1997, 4 StR 240/97, NJW 1998, 86). In diesem Gespräch darf das Gericht nur eine Strafobergrenze angeben, die es im Falle des Geständnisses nicht überschreiten werde. In jedem Fall muss die vereinbarte Strafe schuldangemessen und das Gericht von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein (BGH v. 10.06.1998, 2 StR 156/98, NJW 1999, 370). Dass ein Geständnis im Rahmen einer Vereinbarung abgelegt wurde, steht seiner strafmildernden Berücksichtigung nicht entgegen (BGH v. 03.03.2005, Gsst 1/04, NJW 2005, 1440). Zur Pflicht der Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO des Inhalts, dass keine Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben, vgl. BVerfG v. 26.08.2014, 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504.
Tz. 7c
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
An die Vereinbarung ist das Gericht dann nicht gebunden, wenn rechtlich oder tat...