Ulsamer/Müller, Strafrechtliche Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG zur Vermögensteuer, wistra 1998, 1;
Janovsky, Die Strafbarkeit des illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs, NStZ 1998, 117;
Grams, Strafrechtliche Beurteilung der Umsatzsteuerhinterziehung, UR 1999, 476;
Bender, Ist der Zigarettenschmuggel seit dem 4. März 2004 straffrei? wistra 2004, 368;
Müller,Ausgewählte Fragen zur Berichtigungspflicht nach § 153 AO, DStZ 2005, 25;
Schwedhelm, Erben im Visier der Steuerfahndung, FR 2007, 937;
Müller, Die Bedeutung der Gläubiger- und Empfängerbenennung nach § 160 AO im Steuerstrafrecht, StBp 2010, 82;
Weidemann, Zur Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO, wistra 2010, 5;
Bülte, Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Strafbewehrung von § 153 AO: Prüfstein für Strafrechtsdogmatik und Verfassungsrecht im Steuerstrafrecht, BB 2010, 607;
Jesse, Anzeige- und Berichtigungspflichten nach § 153 AO, BB 2011, 1431;
Peters/Pflaum, Steuerhinterziehung durch unangemessene Verrechnungspreise?, wistra 2011, 250;
Höll, Mittäterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wistra 2013, 455;
Kaiser/Grimm, Ausweitung der steuerstrafrechtlichen Rechtsprechung zu § 35 AO, DStR 2014, 179;
Leplow, Abweichungen im Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht vom Besteuerungsverfahren, wistra 2014, 421;
Reichling/Lange, Der Täterkreis der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, NStZ 2014, 311;
Rinjes, Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – Strafbarkeitslücken und Reformbedarf, NZWiSt 2014, 455;
Milatz/Wegmann, Risiko der Nacherklärung bei Erbfällen, wistra 2015, 417.
Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auch bei der Steuerverkürzung und der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch Untätigkeit (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kommt es darauf an, ob sich das passive Verhalten des Täters als pflichtwidrig erweist (allgemein hierzu s. § 13 StGB). Es muss in der Person des Täters eine besondere Verpflichtung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen bestehen (BGH v. 27.11.2002, 5 StR 127/02, NJW 2003, 907; EuGH v. 04.03.2004, C-238/02 und C 246/02, wistra 2004, 376; BFH v. 14.14.12.2005, II R 63/04, wistra 2006, 433: Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen zu Haupt-, Neu- oder Nachveranlagungszeiträumen; BGH v. 25.07.2011, 1 StR 631/10, wistra 2011, 428: Anzeige von Schenkungen nach § 30 Abs. 1 ErbStG; BGH v. 10.02.2015, 1 StR 405/14, BFH/NV 2015, 1231: Verschweigen einer Vorschenkung in einer Erbschaftsteuererklärung; BGH v. 01.02.2007, 5 StR 372/06, NJW 2007, 1294: Gestellungspflicht bei Einfuhrabgaben; BGH v. 24.10.2002, 5 StR 600/01, NJW 2003, 446: Pflicht zur Steueranmeldung beim Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steueraussetzungsverfahren; BFH v. 29.10.2002, VII R 48/01, wistra 2003, 190; BFH v. 26.06.2014, III R 21/13, BStBl II 2015, 886: Verstoß gegen Mitwirkungspflichten gem. § 68 Abs. 1 EStG im Kindergeldverfahren; EuGH v. 05.03.2015, C-175/14, wistra 2016, 19: Nichtabgabe einer Steuererklärung gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG). Diese Pflicht kann den Täter unmittelbar als Steuerpflichtigen treffen, sie kann sich aber auch aus seiner Stellung als in §§ 34 und 35 AO angesprochene Person ergeben (BGH v. 09.04.2013, 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449; BGH v. 02.12.1997, 5 StR 404/97, NStZ 1998, 199: Geschäftsführer einer "Strohmann-GmbH"; BGH v. 10.11.1999, 5 StR 221/99, NStZ 2000, 203: mehrere Geschäftsführer einer OHG). Der Taterfolg muss darauf zurückzuführen sein, dass der Täter die zuständige Finanzbehörde pflichtwidrig über steuererhebliche Tatsachen im Unklaren gelassen hat. Im Gegensatz zur aktiven Tathandlung (Begehungsform 1) besteht die strafbare Untätigkeit (Begehungsform 2) im pflichtwidrigen Verschweigen der Steuerpflicht (BGH v. 03.12.2013, 1 StR 579/13, wistra 2014, 144 zu § 14c Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 4b UStG). Entgegen den bestehenden Verpflichtungen zur Anmeldung selbsterrechneter Steuern oder zur Erklärung der Besteuerungsgrundlagen geschieht im gegebenen Zeitpunkt nichts, mit der Folge, dass die Behörde über wesentliche Merkmale des Steueranspruches im Unklaren bleibt. Im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist Stpfl. der Organträger, weswegen dieser bzw. sein Vertreter und nicht die eingegliederte Organgesellschaft die steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat (BGH v. 19.03.2013, 1 StR 318/12, wistra 2013, 463). Die Pflichtwidrigkeit tritt ein, wenn die Frist für deren Erfüllung abgelaufen ist (vgl. dazu § 108 AO). Ist eine Frist individuell oder durch Allgemeinverfügung verlängert worden, bleibt diese begünstigende Verfügung wirksam solange sie nicht widerrufen ist (BGH v. 12.06.2013, 1 StR 6/13, wistra 2013, 430).
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Anders als bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die Unkenntnis der Behörde voraus. Maßgeblich ist der Kenntnisstand des zuständigen Beamten. Dieser muss vor Veranlagungsschluss über die positive Kenntnis aller zur Steuerfestsetzung erforderlichen Tatsachen ver...