Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Joecks, Die Stellung der Kreditwirtschaft im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Kunden, WM Beilage 1/1998;
Reichle, Ehegattenverantwortlichkeit im Steuerstrafrecht, wistra 1998, 91;
Burkhard, Ehegattenverantwortlichkeit im Steuerstrafrecht, DStZ 1998, 829;
Rolletschke, Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des einen Antrag auf Zusammenveranlagung mitunterzeichnenden Ehegatten, DStZ 1999, 216;
Beckemper, Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft durch Täuschung des Steuerpflichtigen, wistra 2002, 401;
Weidemann, Zollhinterziehung in mittelbarer Täterschaft, wistra 2003, 241;
Hendrik, Neutrale Handlung: Ein Oxymoron im Strafrecht? NStZ 2004, 312;
Bender, Ist der Zigarettenschmuggel seit dem 1. März 2004 straffrei? wistra 2004, 368;
Kutzner, Strafrechtliche Relevanz steuerberatender Tätigkeit, NFB F. 30, 1543;
Puppe, Was ist Anstiftung? NStZ 2006, 414;
Sorgenfrei, Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft bei Steuerhinterziehung, wistra 2006, 370;
Samson/Langrock, Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Schwarzverkäufe? wistra 2007, 161;
Bielefeld/Prinz, Riskante Hilfe zur Hinterziehung deutscher Steuern im Ausland, DStR 2008, 1122;
R. Müller, Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortung des Steuerberaters, StBp 2009, 299;
Wenzel, Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Berater, NWB 2011, 3449;
Schaaf, Die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, AO-StB 2012, 349;
Wenzel, Keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Authentifizierung, NWB 2012, 905;
Höll, Mittäterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wistra 2013, 455;
Podewils/Hellinger, Strafrechtliche Risiken für steuerliche Berater, DStZ 2013, 662;
Greco, Strafbarkeit der berufsbedingten bzw. neutralen Beihilfe erst bei hoher Wahrscheinlichkeit der Haupttat?, wistra 2015, 1;
Müller, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, AO-StB 2015, 16;
Müller, Die steuerstrafrechtliche Verantwortung der beratenden Berufe, AO-StB 2015, 139;
Madauß, Der steuernde Hintermann als Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung des "Strohmannes" iSd § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, NZWiSt 2016, 268.